Hinweise
Falls beim Ausfhren von Microsoft® DirectX®-Anwendungen Probleme auftreten, knen Sie mithilfe des DirectX-Diagnoseprogramms nach der Ursache fr das Problem suchen. Es folgen einige Hinweise zur mlichen Ursache fr das Problem:
- Falsche Versionen von DirectX-Komponenten. Suchen Sie im Abschnitt Anmerkungen auf der Seite DirectX-Dateien nach Warnungen zu Beta- und Debugdateien. Betadateien sind frhe Testversionen und sollten in kommerziellen Anwendungen nicht installiert werden. Debugversionen werden w臧rend der Entwicklung von Programmen verwendet und sollten ebenfalls nicht im endgltigen Produkt installiert werden. Debugversionen knen dazu fhren, dass Anwendungen bedeutend langsamer ausgefhrt werden als in den Verkaufsversionen der Komponenten.
- Fehlende Hardwarebeschleunigung. Einige Programme sind sehr langsam oder knen gar nicht ausgefhrt werden, wenn die Microsoft DirectDraw®- oder Direct3D®-Hardwarebeschleunigung nicht verfgbar ist. Sehen Sie auf der Seite Anzeige unter DirectX-Funktionen nach, ob DirectDraw-, Direct3D- oder AGP-Oberfl臘henbeschleunigung als "Nicht verfgbar" gekennzeichnet ist. Falls dies zutrifft, sollten Sie die Hardware aktualisieren.
- Ger舩 ist nicht verbunden. Falls ein Joystick oder ein anderes Eingabeger舩 nicht reagiert, ist dieses Ger舩 mlicherweise nicht ordnungsgem葹 eingerichtet. Stellen Sie sicher, dass das Ger舩 auf der Seite Eingabe des DirectX-Diagnoseprogramms eingerichtet ist. Ist dies nicht Fall, fgen Sie das Ger舩 mithilfe der Systemsteuerung hinzu.
- Nicht signierte Treiber. Microsoft hat keine Test zur vollst舅digen Kompatibilit舩 von nicht signierten Treibern mit der neusten Version von DirectX durchgefhrt. Diese Treiber sind auf der entsprechenden Seite der Komponenten aufgefhrt.
Anmerkung: Falls Sie Terminaldienste zur Arbeit in einem Remotesystem verwenden, das Hardwarebeschleunigung untersttzt, zeigt das DirectX-Diagnoseprogramm mlicherweise die Untersttzung fr die Hardwarebeschleunigung an. Terminaldienste knen die Hardwarebeschleunigung jedoch nicht verwenden, die Untersttzung steht demnach nicht zur Verfgung.