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- Der Verein tr臠t den Namen "LinuxTag". Nach der Eintragung in das
Vereinsregister tr臠t er den Namen "LinuxTag e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
- Das Gesch臟tsjahr beginnt am 1. Juli.
- Der Zweck des Vereins ist die Fderung von Freier Software. Freie
Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von
Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.
- Der Vereinszweck wird erzielt durch die Ausrichtung von Ausbildungs-,
Vortrags-, Vorfhrungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen.
- Die Mittel des Vereins drfen nur fr satzungsgem葹e Zwecke verwendet
werden.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung
erl葹t.
- Mitglieder knen natrliche und juristische Personen sein, die in
der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und
materiell zu fdern.
- Der Verein hat ordentliche und fdernde Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgem葹en Zwecke des
Vereins zu untersttzen. Ordentliche Mitglieder haben an der
Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
- Natrliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie
aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als
ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein
passives Wahlrecht. Fdernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch
Wahlrecht.
- Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenber dem Vorstand
zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die
Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.
- Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum
fdernden Mitglied.
- Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen
fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form
gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch
zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.
- Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche
Willenserkl舐ung gegenber dem Vorstand die トnderung seines Status zum
fdernden Mitglied erkl舐en.
- Vernachl舖sigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus
seinem Status ergeben, kann durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung
sein Status in den eines fdernden Mitglieds gewandelt werden.
- Die Grndungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn
Tagen nach Grndung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natrlichen
Personen oder durch Auflung von juristischen Personen, durch
Ausschlu゚ oder durch Auflung des Vereins.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserkl舐ung gegenber dem
Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, da゚ die Kndigung
der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
- Der Ausschlu゚ eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch
Beschlu゚ der Mitgliederversammlung, wenn
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstt, oder
- in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist,
der fr die brigen Mitglieder die Fortsetzung des
Verh舁tnisses mit ihm unzumutbar macht.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlchen alle Ansprche aus dem
Mitgliedschaftsverh舁tnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rckst舅dige Beitragsforderungen. Eine Rckgew臧r von Beitr臠en,
Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
- Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate,
Referentenversammlung und Vorstand.
- Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die
Vereinsorgane Beschlsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlsse, fr die eine
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, knen nur mit der gleichen
qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder ge舅dert werden.
- Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgebt werden. N臧eres
regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche j臧rliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach
Prfung des Finanzabschlu゚, sp舩estens jedoch drei Monate nach Ablauf
des Gesch臟tsjahrs, einzuberufen zur Beschlu゚fassung ber
- die Feststellung des Finanzabschlu゚,
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
- die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und
Kassenprfern.
- Im brigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der
Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint
oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und
der Grnde schriftlich verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist betr臠t mindestens vierzehn
Tage. Die Mitglieder knen bis sp舩estens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg舅zung der
Tagesordnung beantragen. Mindestens fnf Tage vor der
Mitgliederversammlung sind die Erg舅zungen auf gleichem Wege wie die
Einladung bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlu゚f臧ig, wenn sie ordnungsgem葹
einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf
Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
- Nur durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder
knen beschlossen werden
- die トnderung der Vereinssatzung,
- die トnderung der Beitragsordnung und
- die Auflung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung w臧lt einen Protokollfhrer und einen
Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollfhrer und einem
Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu
versenden.
- Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchfhrung der Vereinsarbeit
bei Bedarf Referate ein.
- Die Mitgliederversammlung w臧lt fr jedes Referat einen Vertreter
(Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit
widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person
ist unzul舖sig.
- Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von
ァ 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschr舅kt sich auf Rechtsgesch臟te,
die der dem Referat zugewiesene Gesch臟tskreis mit sich bringt und aus
denen Forderungen gegen den Verein in He von hhstens 1000,- EUR
(1958,83 DM) entstehen knen.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als
Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche
Erkl舐ung an den Vorstand niederlegen.
- Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzglich eine
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum
Zeitpunkt der Neuwahl, l舅gstens jedoch vier Wochen, fhrt ein von der
Referentenversammlung gew臧ltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt
kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist
nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als
aufgelt.
- Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands
und den Referenten.
- Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen,
wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
- Die Referentenversammlung ist beschlu゚f臧ig, wenn sie ordnungsgem葹
einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung
knen schriftlich abstimmen.
- Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vereinsintern zu verfentlichen.
- Der Vorstand im Sinne von ァ 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gew臧lt werden. Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich.
- Die Ausbung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats
durch dieselbe Person ist zul舖sig.
- Der Vorstand fhrt die laufenden Gesch臟te des Vereins. Der Vorstand
ist an die Beschlsse der Mitgliederversammlung und der
Referentenversammlung gebunden.
- Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie
au゚ergerichtlich, nach au゚en vertreten mit der Einschr舅kung, da゚
fr Rechtsgesch臟te, aus denen Forderungen gegen den Verein in He
von 2000,- EUR (3911,66 DM) oder mehr entstehen knen, ein Beschlu゚
der Referentenversammlung gefa゚t werden mu゚.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im
Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch
schriftliche Erkl舐ung an die Referentenversammlung niederlegen.
- Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzglich eine
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum
Zeitpunkt der Neuwahl, l舅gstens jedoch vier Wochen, fhrt ein von der
Referentenversammlung gew臧ltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt
kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist
nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die
Vereinsgesch臟te solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlu゚fassungen des Vorstands
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Schatzmeister berwacht die Gesch臟tsfhrung und
verwaltet das Vermen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des
Gesch臟tsjahrs erstellt er den Finanzabschlu゚bericht und stellt
diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den
Rechnungsprfern zur Prfung zur Verfgung.
- Zur Kontrolle der Gesch臟tsfhrung bestellt die Mitgliederversammlung
Rechnungsprfer, die nicht der Referentenversammlung angehen drfen.
- Die Rechnungsprfer prfen den Finanzabschlu゚, geben einen
schriftlichen Bericht fr die Unterlagen des Vereins, berichten der
Mitgliederversammlung ber das Ergebnis und beantragen die Entlastung
der Referenten und des Vorstands.
- Mit der Auflung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsf臧igkeit
f舁lt das Vermen an die durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung
bestimmten Anfallberechtigten.
- Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform
schlie゚t den der elektronischen Fernschriftform ein.
- Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines
Mitglieds diesem ausgeh舅digt wird. Die Mitgliederliste enth舁t
Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telephonnummer der
Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann beschlie゚en, da゚ die Mitgliederliste
auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
- Jedes Mitglied kann verlangen, da゚ es nicht in der Mitgliederliste
aufgefhrt wird und da゚ seine Angaben anderen Personen nicht zug舅glich
gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung knen nicht
verlangen, da゚ ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben
werden.
- Jedes Mitglied kann Einblick in s舂tliche Vereinsunterlagen verlangen.
Die Grndungsmitglieder,
Kaiserslautern, den 13. November 1999
- Am 30.09.2000 wird ァ5 Abs. 3:
Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen
fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form
gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch
zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung
berlassen.
durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert zu:
Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen
fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form
gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch
zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung
berlassen.
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