LinuxTag 2002 Konferenz-CD-ROM  
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Das Team
Kontaktinformationen
LinuxTag e.V.

LinuxTag Satzung

A. ALLGEMEINES

ァ1 Verein, Sitz und Gesch臟tsjahr

  1. Der Verein tr臠t den Namen "LinuxTag". Nach der Eintragung in das Vereinsregister tr臠t er den Namen "LinuxTag e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
  3. Das Gesch臟tsjahr beginnt am 1. Juli.

ァ2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Fderung von Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.
  2. Der Vereinszweck wird erzielt durch die Ausrichtung von Ausbildungs-, Vortrags-, Vorfhrungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen.

ァ3 Mittel

  1. Die Mittel des Vereins drfen nur fr satzungsgem葹e Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erl葹t.

B. MITGLIEDSCHAFT

ァ4 Mitglieder

  1. Mitglieder knen natrliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fdern.
  2. Der Verein hat ordentliche und fdernde Mitglieder.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgem葹en Zwecke des Vereins zu untersttzen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
  4. Natrliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fdernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.

ァ5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung

  1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.
  2. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fdernden Mitglied.
  3. Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.
  4. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserkl舐ung gegenber dem Vorstand die トnderung seines Status zum fdernden Mitglied erkl舐en.
  5. Vernachl舖sigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung sein Status in den eines fdernden Mitglieds gewandelt werden.
  6. Die Grndungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Grndung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.

ァ6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natrlichen Personen oder durch Auflung von juristischen Personen, durch Ausschlu゚ oder durch Auflung des Vereins.
  2. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserkl舐ung gegenber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, da゚ die Kndigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
  3. Der Ausschlu゚ eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung, wenn
    1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstt, oder
    2. in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der fr die brigen Mitglieder die Fortsetzung des Verh舁tnisses mit ihm unzumutbar macht.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlchen alle Ansprche aus dem Mitgliedschaftsverh舁tnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rckst舅dige Beitragsforderungen. Eine Rckgew臧r von Beitr臠en, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

C. ORGANE

ァ7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.
  2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlsse, fr die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, knen nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder ge舅dert werden.
  3. Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgebt werden. N臧eres regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.

ァ8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche j臧rliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach Prfung des Finanzabschlu゚, sp舩estens jedoch drei Monate nach Ablauf des Gesch臟tsjahrs, einzuberufen zur Beschlu゚fassung ber
    1. die Feststellung des Finanzabschlu゚,
    2. die Ergebnisverwendung,
    3. die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
    4. die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Kassenprfern.
  3. Im brigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Grnde schriftlich verlangt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist betr臠t mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder knen bis sp舩estens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg舅zung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fnf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Erg舅zungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlu゚f臧ig, wenn sie ordnungsgem葹 einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
  6. Nur durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder knen beschlossen werden
    1. die トnderung der Vereinssatzung,
    2. die トnderung der Beitragsordnung und
    3. die Auflung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung w臧lt einen Protokollfhrer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollfhrer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.

ァ9 Referate und Referenten

  1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchfhrung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.
  2. Die Mitgliederversammlung w臧lt fr jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzul舖sig.
  3. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von ァ 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschr舅kt sich auf Rechtsgesch臟te, die der dem Referat zugewiesene Gesch臟tskreis mit sich bringt und aus denen Forderungen gegen den Verein in He von hhstens 1000,- EUR (1958,83 DM) entstehen knen.
  4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erkl舐ung an den Vorstand niederlegen.
  5. Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, l舅gstens jedoch vier Wochen, fhrt ein von der Referentenversammlung gew臧ltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als aufgelt.

ァ10 Referentenversammlung

  1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.
  2. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
  3. Die Referentenversammlung ist beschlu゚f臧ig, wenn sie ordnungsgem葹 einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung knen schriftlich abstimmen.
  4. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu verfentlichen.

ァ11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von ァ 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gew臧lt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
  2. Die Ausbung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zul舖sig.
  3. Der Vorstand fhrt die laufenden Gesch臟te des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie au゚ergerichtlich, nach au゚en vertreten mit der Einschr舅kung, da゚ fr Rechtsgesch臟te, aus denen Forderungen gegen den Verein in He von 2000,- EUR (3911,66 DM) oder mehr entstehen knen, ein Beschlu゚ der Referentenversammlung gefa゚t werden mu゚.
  5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erkl舐ung an die Referentenversammlung niederlegen.
  6. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, l舅gstens jedoch vier Wochen, fhrt ein von der Referentenversammlung gew臧ltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgesch臟te solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  7. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlu゚fassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Der Schatzmeister berwacht die Gesch臟tsfhrung und verwaltet das Vermen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Gesch臟tsjahrs erstellt er den Finanzabschlu゚bericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprfern zur Prfung zur Verfgung.

D. SONSTIGES

ァ12 Rechnungsprfer

  1. Zur Kontrolle der Gesch臟tsfhrung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprfer, die nicht der Referentenversammlung angehen drfen.
  2. Die Rechnungsprfer prfen den Finanzabschlu゚, geben einen schriftlichen Bericht fr die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung ber das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.

ァ13 Anfall des Vereinsvermens

  1. Mit der Auflung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsf臧igkeit f舁lt das Vermen an die durch Beschlu゚ der Mitgliederversammlung bestimmten Anfallberechtigten.

ァ14 Schriftform

  1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schlie゚t den der elektronischen Fernschriftform ein.

ァ15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz

  1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgeh舅digt wird. Die Mitgliederliste enth舁t Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telephonnummer der Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschlie゚en, da゚ die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
  3. Jedes Mitglied kann verlangen, da゚ es nicht in der Mitgliederliste aufgefhrt wird und da゚ seine Angaben anderen Personen nicht zug舅glich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung knen nicht verlangen, da゚ ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben werden.
  4. Jedes Mitglied kann Einblick in s舂tliche Vereinsunterlagen verlangen.

Die Grndungsmitglieder,
Kaiserslautern, den 13. November 1999

Anhang Satzungsänderungen:

  1. Am 30.09.2000 wird ァ5 Abs. 3:
     
    Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.
     
    durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert zu:
     
    Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen fort, kann das fdernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung berlassen.

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