Gibt es Ausnahmen von diesen sehr restriktiven Bestimmungen?
Von diesen Regelungen ausgenommen sind in erster Linie Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten.
Dort soll in geschlossenen Benutzergruppen das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken weiter zulässig sein. Auch das Anlegen digitaler Archive zu Dokumentationszwecken ist legal. Gegen diese Ausnahmen gibt es – besonders von Wissenschaftsverlagen – noch erheblichen Widerstand.
Kopiergeschützte Werke: Erkennungsmerkmale Nach dem neuen Gesetz müssen kopiergeschützte Werke künftig deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Dazu gehören Angaben zu den Eigenschaften der technischen Maßnahmen sowie Name und Anschrift des Herstellers. Weitere Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht fehlen.