MPARTICLE 5 Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel M Entscheidung Nr. 4637 (V) vom 25. Mai 1994, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31. Mai 1994 Aus dem Sachverhalt:J Das Computerspiel wird von der us-amerikanischen Firma ID Software ediert.N Dem eigentlichen, aus drei Leveln mit jeweils neun Spielszenarien bestehendenF Spiel (Vollversion), schickt die Verlegerin eine lediglich den erstenJ Spiellevel umfassende Shareware-Version voraus. Diese Shareware-Version A garantiert aufgrund ihres niedrigen Preises (Kopierkosten) einenM gr glichen Verbreitungsgrad, fungiert daher als eine Art Werbe-Trailer r die erheblich kostenintensivere kommerzielle Vollversion (ca. 60.- bisL 80.- DM). In der Bundesrepublik Deutschland k nnen beide Versionen ber denN einschl gigen Softwarefach- bzw. -versandhandel, in Spezialabteilungen gro erI Kaufh user und an Kiosken erworben werden. F r den bundesweiten Vertrieb O zeichnen unter anderem die Versandhandelsfirmen Pearl Agency, Buggingen , undH CDV, Karlsruhe , verantwortlich. Als Verteiler der Shareware-Version N spielen Mailboxen eine nicht unerhebliche Rolle.Das Spiel kann nur vonM der Festplatte eine Personalcomputers (PC) gespielt werden. Zur InstallationK sind ca. 15MB erforderlich. Die Steuerung der Programmes erfolgt wahlweise7 ber das Keyboard oder das Eingabeinstrument O Die Stadtjugend mter Krefeld und Freiburg im Breisgau sowie das KreisjugendamtF Peine beantragen die Indizierung des Computerspiels , da diesesL jugendgef hrdend i.S.d 1 Abs. I Gjs sei. Die Gefahr einer sozialethischenM Desorientierung Heranwachsender f hren die Antragsteller bereinstimmend aufI das vom Programm einzig geforderte unreflektierte Vernichten menschlich-E bzw. Tierisch anmutender Gegner zur ck. Dabei w rden die gefordertenL Gewaltanwendungen nicht nur beraus blutig inszeniert, sondern vielmehr alsM einzig zuverl ssige berlebensstratgie dargestellt, was einer VerherrlichungM von Gewalt gleichkomme.Die Stadtjugend mter Krefeld und Freiburg im BreisgauL st tzen ihre Indizierungsantr ge auf die als Anlage beigef gte kommerzielleM Vollversion, f r die die us-amerikanische Firma ID Software urheberrechtlichH verantwortlich zeichnet. Der als Gutachter f r das Kreisjugendamt PeineJ fungierende Diplom-P dagoge Gerald J rns schlie t dar berhinausgehend dieO frei kopierbare Shareware-Version in seine Betrachtung mit ein. Allen Antr gen< waren zutreffende Wiedergaben des Spieleinhaltes beigef gt.J Mit Durchsicht der vorgelegten Antragobjekte ergab sich eine vollst ndigeG Inhaltsgleichheit der Shareware-Vollversion und der ersten Episode derG kommerziellen Vollversion. Die kommerzielle Vollversion gestaltet sich im wesentlichen wie folgt: O Inhalt und Aufbau der Spielszenarien werden durch eine d rftige RahmenhandlungH motiviert. Ort des Geschehens ist der Mars samt seiner Monde Phobos und Deimos.D Dort wurden zu milit rischen Zwecken diverse ForschungslaboratorienO eingerichtet, deren Kontrolle der Bestatzung derselben nunmehr entglitten ist.I Vom Wahnsinn erfa t gehen Forscher und Testpersonen zum blutigen AngriffG aufeinander ber. Aufgabe des namenlosen Spielersubstituts ist es nun,H die Situation zu kl ren.Mit Starten des eigentlichen Programmes gilt es5 zun chst, ein umfangreiches Optionsmen zu beachten.I Diese umfa t eine Spielanleitung (Erl uterung der Funktionstasten usw.),H die M glichkeit, den aktuellen Spielstand zu jedem beliebigen ZeitpunktK abzuspeichern bzw. Abgespeicherte Spielst zu laden; weiterhin k nnenI die Bildschirmgr e, die Sensibilit t der Maus, Sound und Musik variiert werden. F Im Falle einer Erstkonfrontation erfolgt der Einstieg ber die OptionN New Game . Insgesamt drei Episoden werden dem Nutzer wahlweise zur Verf gung= gestellt. Es sind dies: Knee deep in the dead (Episode I);? The Shores of Hell (Episode II) und Inferno (Episode III).K Ist die Wahl getroffen, hat man die eigene, potentielle Leistungsf higkeitO zu taxieren, die sich in vier Schwierigkeitsstufen - von I'm to young to die H bis hin zu Ultra-Violence - niederschl gt.Episode 1 besteht, wie alleO folgenden, aus insgesamt acht Einzelleveln. Von der eigenen Spielfigur ist nurK die Hand zu sehen, in der sie ihre Waffe tr gt. Der Spieler wird mit einemN un berschaubaren Gewirr aus G ngen, R umen, Treppenh usern etc. Konfrontiert.E Die W nde sind mit archaisch anmutenden Bildern und Texturen belegt.= Auf dem Boden befinden sich in regelm igen Abst nden gr ne,L lebensbeeintr chtigende Giftpf . Die Aufgabe des Spielers besteht nunH darin, das Labyrinth zu entwirren und den Ausgang (Aufzug) zum n chstenN Spiellevel zu finden. Die Steuerung erfolgt per Tastatur. Der BewegungsradiusK betr gt 360 Grad, so da sich aus subjektiver Perspektive dreidimensionaleL Szenarien bieten. Das zu beschreitende Terrain wird von bewaffneten M nnern@ und Feuerb llle schleudernden, affen hnlichen Monstern besetzt.F Die sofortige Bet tigung der eigenen Waffe Ist unumg nglich, da sonst; umgekehrt der Erschie ungstod bzw. Ein Zerfleischen droht. L Die T tungsszenarien werden sehr realistisch und beraus blutig inszeniert:C Das jeweilige Opfer verwandelt sich in blutig auseinanderstrebendeI Fleischfetzen. Auf der Tonspur werden Ger usche des Einwirkens der WaffeJ sowie Todesschreis simuliert. Wird der Spieler selbst bzw. Sein SubstitutN verletzt, so wird dieses anhand einer Men -Liste des unteren Bildschirmrandes demonstriert. J Die prozentual dargestellte Gesundheit nimmt rapide ab; an einem in derM Mitte der Leiste befindlichen, animierten Gesicht werden Spuren des blutigenL Zerfalls deutlich.Die Men -Leiste gew hrt im brigen Aufschlu ber die ArtM der zur Verf gung stehenden Waffen, samt dazugeh riger Munition. Sofern eineI Panzerung erworben oder Keycards aufgesammelt wurden, wird dieses hier angezeigt. O Hat der Spieler den Ausgang des ersten Spiellevels erreicht, wird er mit einerL Leistungsbilanz konfrontiert. Prozentual abgebildet werden die Kill-Rate ,H die Quote aufgesammelter Gegenst nde und entdeckter Secrets sowie dieN ben tigte Zeit im Vergleich zu einer vorgegebenen Idealzeit. Alsdann wechselt9 das Programm unmittelbar in den zweiten Spiellevel N Die nachfolgenden Spiellevel unterscheiden sich von dem ersten aufgrund einerI ver nderten Gestaltung der architektonischen Gegenst nde des Labyrinths.G Weiterhin werden die bis dato aufgetretenen Gegenspieler durch weitere erg nzt.H So trifft der Nutzer beispielsweise im dritten Level der ersten EpisodeC (Toxin Refinery) auf eine Art mutiertes Riesenschwein, das ihn mitE berdimensionalen Hauern zu zerfleischen droht. Mit fortschreitendem SpiellevelK und zunehmender Gegnerzahl geht die Aufstockung des eigenen WaffenarsenalsG einher. So k nnen nach und nach eine Schrotflinte, eine Getling , einJ Raketenwerfer, eine Plasmakanone, eine BF 9000, ein Schlagring sowie eineO Kettens ge aufgesammelt und in Betrieb genommen werden. Als zus tzliche WaffenN stehen in zahlreichen R umen sser bereit. Diese k nnen durch Dauerbeschu I in effektive Sprengk rper verwandelt werden: Umstehende Gegner werden zu lebendigen Fackeln.H Inzwischen legen nicht nur die Tatsache der massiven Bedrohung, sondernL zus tzliche im Spielverlauf gewonnen Erfahrungen die Liquidation s mtlicherH Gegner nahe: Befanden diese sich im Besitz von Kampfinstrumenten oderI Munition, geht mit der Liquidation die Aufr stung des eigenen Kampf- und# damit berlebenspotentials einher. H Die Art des zu erledigenden Spielauftrages erf hrt w hrend des gesamtenN Spielverlaufes keine Ver nderungen. Es geht stets darum, sich der permanenten; Angriffe menschlicher Uniformtr ger bzw. Varientenreicher,N tier hnlicher Monster durch reaktionsschnelles, automatisiertes Bet tigen derL eigenen Waffe zu erwehren. Das Aufsammeln diverser leistungssteigender bzw.D Schutzgew hrender Utensilien tritt demgegen ber in den Hintergrund. F Der Bundespr fstelle f r jugendgef hrdende Schriften haben sowohl dieE Shareware-Version, als auch die kommerzielle Vollversion zur Pr vorgelegen.O Die Verfahrenbeteiligten wurden wurden form- und fristgerecht ber die AbsichtO der Bundespr fstelle unterrichtet, da ber die Indizierungsantr ge betreffendD das Computerspiel im vereinfachten Verfahren gem 15a GjS entschieden werden soll.I Die Allgemeine Vermittlungsgesellschaft mbH Pearl Agency r gt, vertretenF durch den bevollm chtigten Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth, dieM verletzung von Formvorschriften, an die das GjS den Gang eines vereinfachtenD Verfahrens binde. Dar berhinauds dei seine Mannschaft nur in soweitE Norm-Adressatin i.S.d. 12 GjS, als da sie die Vervielf ltigung der Shareware- Version herstelle.K Bez glich der Vollversion k nne eine Indizierung nicht zu Lasten der FirmaM Pearl Agency gehen, da diese einzig das nicht streitgegenst ndliche HandbuchO zur Vollversion, nicht aber die Vollversion selber verlege und vervielf ltige.K Ein reiner H ndler n mlich k nne nicht Normaddressat i.S.d. 12 GjS sein. K Weiterhin sei in keinem der Indizierungsantr ge der IndizierungsgegenstandF eindeutig definiert, was einem Versto gegen das Bestimmtheitsgebot gleichkomme.J Das Erfordernis einer genauen Bestimmung der zur Indizierung vorgesehenenE Version ergebe sich allein aufgrund der Tatsache, da Shareware- undH Vollversion keineswegs inhaltsgleich seien. Da der Bundespr fstelle dieE Antragsobjekte in Form von Raubkopien bersandt worden seien, m tenJ wesentliche Ver nderungen durch den Raubkopierer cksichtigt werden.J Eine vollst ndige Identit t mit der Ursprungs- bzw. Originalversion k keinesfalls angenommen werden.K Zum Inhalt des Computerspiels f hrt der Verfahrensbeteiligte aus, zwar seiM in der Tat teilweise recht blutig inszeniert, dieses gelte jedoch f rH eine Reihe von Computerspielen, gegen deren Verbreitung aber mit keinem. Indizierungsantrag eingeschritten worden sei.F Auch habe das Programm aufgrund des Science-Fiction-Charakters seinerM Szenarien keinerlei Realit tsbezug. Sein Wirkungspotential sei daher mit dem eines M rchens vergleichbar. I Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf denM Inhalt der Pr fakte, das Gutachten des P dagogen Gerald J rns, sowie den derA als Antragsobjekt vorliegenden Computerdisketten Bezug genommen. K Den Mitgliedern des 3-er Gremiums wurde sowohl die Shareware-Version alsE auch die mit dem Copyright der Herstellerfirma ID Software versehene( Vollversion in ihrer G nze vorgespielt.O Dabei erfolgte die Steuerung der Programme im steten Wechsel unter BeteiligungO aller Mitglieder des Pr fgremiums. Die Entscheidungsbegr ndung in vorliegenderN Fassung spiegelt den einstimmigen Konsens des Gremiums. Die Pr fer haben sichC einer zutreffenden Wiedergabe des Diskussionsverlaufes versichert. Aus den Gr nden:I Sowohl die Shareware-Version als auch die Vollversion des ComputerspielsM waren antragsgem zu indizieren. F r beide zeichnet urheberrechtlich4 die amerikanische Firma ID Software verantwortlich.H Die von Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth ge erten Zweifel an derO inhaltlichen bereinstimmung von Shareware- und Vollversion des ComputerspielsD konnten durch die detaillierte dreier unabh ngig voneinanderC eingereichter Raubkopien der Vollversion sowie der Raubkopie einer% Shareware-Version ausger umt werden.L So erwies sich der Inhalt der Shareware-Version als l ckenlos identisch mitB dem ersten Level der Vollversion, weiterhin lie die vollst ndigeD bereinstimmung der zur Pr fung vorgelegten Vollversionen auf den: Raubkopierer zur ckzuf hrende Ver nderungen ausschlie L Die Spielbarkeit in Netzwerken und dadurch bedingte Ver nderungen waren f rF den hier zu berpr fenden Fall der offenbaren Jugendgef hrdung ohneM Bedeutung. Sowohl der unbefangene Betrachter als auch der jugendliche NutzerF sind zun chst auf den Einzelspielmodus der Shareware-Version bzw. DerB kommerziellen Vollversion angewiesen (vgl. Auch Gutachten J rns). H Die verfahrensgegenst ndlichen Versionen des Computerspiels sindM offenbar geeignet ( 15a Abs. I GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zuF desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal sittlich zu gef hrden in; 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach st ndiger Spruchpraxis sowie nach3 h chstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist. M Ihr wesentlicher Inhalt ist die bedenkenlose, realistisch inszenierte T tungK unter anderem Gegnern in Menschengestalt, was f r jeden Zuschauer klar undJ zweifelsfrei erkennbar ist. Damit erf llen die verfahrensgegenst ndlichenJ Objekte die Voraussetzung, die eine Behandlung im vereinfachten Verfahren rechtfertigen.L Die sozialetische Desorientierung r hrt hier aus der Ein bung des gezieltenN T tens. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes? Befehls- und Gehorsamsverh ltnis, dessen wesentlicher Kern dasM reaktionsschnelle, bedenkenlose T ten menschen- bzw. tier hnlicher Gegen berG ausmacht. M glichkeiten des Ausweichens oder hnlicher non-aggressiver# Konfliktl sungen existieren nicht.O So ist ein Zugewinn lebenserhaltender bzw. spielverl ngernder Waffen sowie derK dazugeh rigen Munition ber weite Strecken an das Ausschalten gegnerischer Figuren gebunden.J Ein erfolgreiches Durchspielen des Programmes wird somit einzig durch dieK Liquidation zahlloser Gegner gew hrleistet, wobei die Akte der LiquidationG gleichzeitig auf mannigfaltige Art und Weise positiv verst rkt werden.H So z.B. durch die aufwendige Darstellung blutig zerfetzter gegnerischer rper. G Die T tungsakte und ihre Folgen werden weitgehend realistisch in Szene gesetzt.M So ist die Art der zu Liquidation bestimmten Waffen bzw. Der der ausgel stenI Munition einwandfrei identifizierbar. Der Tod des Gegner wird auf extremJ blutige Art und Weise und dargestellt durch eine entsprechende akustischeG Untermalung (Ger usche der einwirkenden Waffe/Todesschreie) zus tzlichF verdeutlicht. Die Parallelen zum M rchen, wie sie der bevollm chtigteF Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth behauptet, sind nicht sichtbar.H W hrend das M rchen grausame Geschehnisse bestenfalls erw hnt, auf eineG Darstellung derselben aber vollst ndig verzichtet, setzt in mitL seiner spekulativen, effektheischenden Aufbereitung blutiger GemetzelszenenL im wesentlichen auf ein beim potentiellen Nutzer vermutetes voyeuristischesK bzw. sadistisches Interesse. Da das Geschehen im Weltraum angesiedelt istJ und damit Science-Fiction-Charakter hat, tritt w hrend des eigentlichen# Spielverlaufes in den Hintergrund. L Wird schon in der Rahmenhandlung nicht deutlich, wodurch und wozu m nnlicheJ Testpersonen und Forscher mutiert sind, so l t die visuelle Aufbereitung6 diese unterstellten Mutationen vollst ndig vergessen:F Dem Spieler treten einzig Menschen mit soldatischem eren entgegen.H Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene berleben befindet,@ wird er gef ig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen.C Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle undD zuverl ssige Reizaufnahme, sowie mittelm ig bis hohe Leistungen im Bereich der Feinmotorik.N Eine kritische, kognitive Bewertung des aggressiven Spiel-Inhaltes/-KontextesL ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psycho-physischen BeanspruchungK nicht m glich. Das T ten wird, der hohen Leistungsmotivation insbesondererI m nnlicher Heranwachsender entgegenkommend, spielerisch einge bt und zum$ sportlichen Vergn gen verniedlicht. M Doch sah das Entscheidungsgremium der Bundespr fstelle die jugendgef hrdendeL Wirkung des verfahrensgegenst ndlichen Objektes weniger in der M glichkeit,H Heranwachsende k nnten das Gespielte und im Spiel gef ig intensiv4 Miterlebte in der allt glichen Lebenswelt umsetzen.N Die jugendgef hrdende Wirkung des Computerspiels ist vielmehr darin zu sehen,G da der Programmablauf den Spieler ausschlie lich zu einem reflexartigO ausgef hrten, instinktiven Abschie und zum Zerst ckeln der gegnerischenD Figuren auffordert. Hier werden Verhaltensweisen trainiert, die dieC k rperliche Integrit t und Unversehrtheit des Gegen bers negieren.D Das birgt die Gefahr in sich, da der Respekt vor dem Leben und derI k rperlichen Unversehrtheit anderer herabsinkt. Hemmschwellen, die jederF T tungs- und Verletzungshandlung entgegenstehen, werden auf diese Art abgebaut. ; Ausnahmetatbest nde i.S.d. 1 Abs. 2 GjS liegen nicht vor.I Eine Entscheidung nach 2 GjS verbietet sich im Hinblick auf die SchwereL der Jugendgef hrdung, die sich im gezielten Ein ben gef hlloser T tungsakteJ offenbart. Die werbewirksame Auswertung des Computerspiels in zahlreichenK Software-Fachmagazinen sowie die Mailbox-Ausz ge des Gutachten J rns legenG zudem einen hohen Verbreitungsgrad des Computerprogrammes nahe. 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