
Chaos Computer Club e.V.
VEREINSSATZUNG
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung
und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den
Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien
verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neues Menschenrecht
auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine
galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht
und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend
für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien
auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das
Wissen um diese Entwicklung fördert.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ,,Chaos Computer Club''. Der Verein
wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,,e.V.''
ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres.
§2 Zweck und Gemeninnützigkeit
- Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung,
Wissenschaft Bildung, Erziehung, Kunst Kultur, sowie der Völkerverständigung
im Sinne der Praeambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll
unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Regelmässige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Congresse,
Treffen sowie Telefonkonferenzen.
- Herausgabe der Zeitschrift ,,Die Datenschleuder''.
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen
Kontrollorganen.
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- Der Club ist gemeinnützig; er dient ausschliesslich und unmittelbar
der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen;
er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu
den Satzungsgemässen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnissmässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
- Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich
gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitragserklärung
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der
Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung
von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen
Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende
Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand vollzogen.
- Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen
Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben
alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen
befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke
des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet,
die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§5 Ausschluß eines Mitglieds
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand
muß dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher
Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine
Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die
Mitgliedschaft.
§6 Beitrag
- Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme
und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus
zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß
ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
§7 Organe des Clubs
§8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung.
Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Finanzprüfern,
- Satzungsänderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Die Auflösung des Clubs.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß
des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern,
oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich
beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen
Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung
sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind
jedoch gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung
nicht angezweifelt worden ist.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die
einfache Mehrheit.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten
schriftlich zu bestellen.
- Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen
Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung
genehmigen zu lassen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- zwei Beisitzern und
- dem Erfa-Repräsentanten
- Vorstand im Sinne des ß26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 3000.00 DM, Einstellung
und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
Aufnahme von Krediten, die durch den Gesamtvorstand vertreten werden.
- Sind mehr als zwei Vorstandsmmitglieder dauernd an der Ausübung
ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist zulässig.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter;
er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres
stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht
und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern
des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer
von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die
Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat'' einrichten, der
für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den
Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
§10 Finanzprüfer
- Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung
Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten
sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 Erfa-Organisation
- Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise
(Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.
- Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
- die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,
- Mitglieder für den Club zu werben.
- Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten
mit überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist
dies vorher mit dem Vorstand des Clubs abzustimmen.
- Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise
sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat
abzustimmen ist.
§12 Erfa-Beirat
- Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder
sind.
- Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte
den Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
- Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte
beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe,
die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.
§13 Auflösung des Clubs
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt
das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere teuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
Stand Frühjahr 1991
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