home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Jump & Run
/
JUMP_AND_RUN.ISO
/
mrmore
/
bres1
/
agb5.txt
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1996-05-30
|
22KB
|
417 lines
º 6 Behandlung laufender AuftrΣge bei Dividendenzahlungen, Bezugsrechten,
Kapitalberichtigungen, Auslosungen, Kⁿndigungen und Aussetzungen der Kursnotierung
(1) Laufende AuftrΣge in deutschen Aktien werden durch Gewinnausschⁿttungen nicht
unterbrochen. Sind sie zu bestimmten Kursen erteilt, gelten sie vom Abschlagstag an weiter
abzⁿglich des auf den Gewinnanteilschein auszuschⁿttenden Betrages (Bruttodividende).
AuftrΣge in auslΣndischen Werten erl÷schen mit Ablauf des letzten B÷rsentages vor dem Tag
des Dividendenabschlags; dabei ist der Abschlagstag der auslΣndischen Heimatb÷rse
ma▀gebend.
(2) Der Dividendenabschlag wird am ersten B÷rsentag nach der Hauptversammlung
vorgenommen. Ist dieser am Sitz des Emittenten ein gesetzlicher Feiertag, erfolgt der
Dividendenabschlag am darauffolgenden B÷rsentag. Ist die Ausschⁿttung fⁿr einen spΣteren
Termin beschlossen, wird die Dividende am festgesetzten FΣlligkeitstag oder, wenn dieser kein
B÷rsentag ist, am nΣchsten B÷rsentag abgeschlagen.
(3) Bei der EinrΣumung eines Bezugsrechts erl÷schen sΣmtliche AuftrΣge mit Ablauf des
letzten B÷rsentages vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels. Das gleiche gilt bei einer
Kapitalerh÷hung aus Gesellschaftsmitteln mit der Ma▀gabe, da▀ an die Stelle des Beginns des
Bezugsrechtshandels der Beginn der Frist zur Einreichung der Berechtigungsnachweise tritt.
Unbeschadet von Sonderregelungen bei der EinrΣumung von Bezugsrechten versteht sich der
Handel ôex Bezugsrechtö oder ôex Berichtigungsaktienö vom ersten Tage des
Bezugsrechtshandels bzw. von der Frist zur Einreichung des Berechtigungsnachweises an.
(4) Bei VerΣnderungen der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien erl÷schen sΣmtliche
AuftrΣge mit Ablauf des B÷rsentages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erh÷hter
Einzahlungsquote notiert werden.
(5) Wird wegen besonderer UmstΣnde im Bereich des Emittenten die Kursnotierung
ausgesetzt, erl÷schen sΣmtliche AuftrΣge.
(6) AuftrΣge in auslosbaren Wertpapieren erl÷schen mit Ablauf des letzten Notierungstages
vor der Auslosung.
(7) AuftrΣge in gesamtfΣlligen oder gekⁿndigten Schuldverschreibungen sowie in
Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen erl÷schen am letzten
Notierungstag (º 28 Abs. 2).
(8) Bei Rⁿcknahme der Lieferbarkeit bestimmter Stⁿcke oder Stⁿckelungen (º 28 Abs. 4)
erl÷schen die AuftrΣge, soweit sie erkennbar nicht ausgefⁿhrt werden k÷nnen.
º 7 Ausfⁿhrung der AuftrΣge
(1) AuftrΣge in Wertpapieren, die nur zur Notierung zum Einheitskurs zugelassen sind, mⁿssen
zu diesem ausgefⁿhrt werden.
(2) AuftrΣge in Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, sind zum fortlaufenden Kurs
auszufⁿhren, soweit sich der im Auftrag angegebene Betrag (Stⁿckzahl oder Nennbetrag) mit
dem Ein- oder Mehrfachen des fⁿr die fortlaufende Notierung festgesetzten Mindestbetrages
deckt. Ein hierdurch nicht teilbarer Rest wird zum Einheitskurs ausgefⁿhrt. Ist bis zur
Feststellung des Einheitskurses eine fortlaufende Notierung nicht zustande gekommen, zu der
der Auftrag hΣtte ausgefⁿhrt werden k÷nnen, ist der Auftrag mangels anderweitiger Weisung
in die Errechnung des Einheitskurses einzubeziehen.*)
(3) Der Auftraggeber kann verlangen, da▀ sein gesamter Auftrag nur zum Einheitskurs
ausgefⁿhrt wird.
(4) Nicht limitierte AuftrΣge werden zum nΣchsten nach ihrem Eingang festgestellten Kurs
ausgefⁿhrt, welcher ihre Berⁿcksichtigung zulΣ▀t. Limitierte AuftrΣge sind zum nΣchsten Kurs
auszufⁿhren, mit dem das Limit erreicht wird oder zugunsten des Auftraggebers ⁿber- bzw.
unterschritten wird.
(5) Ist ein Auftrag fⁿr einen nicht handelbaren Betrag erteilt, ist er mit der nΣchstniedrigeren
handelbaren Stⁿckzahl oder mit dem nΣchstniedrigeren darstellbaren Nennbetrag auszufⁿhren.
*) Fⁿr die Hamburger B÷rse gilt ergΣnzend folgende Regelung: ôEine Teilausfⁿhrung zum
Einheitskurs darf nicht dazu fⁿhren, da▀ fⁿr den verbleibenden Restbetrag die M÷glichkeit
beseitigt wird, ihn variabel auszufⁿhren.ö
º 15 Zeitpunkt der Belieferung der GeschΣfte
(1) B÷rsengeschΣfte sind am zweiten B÷rsentag nach dem Tage des GeschΣftsabschlusses zu
beliefern, AufgabegeschΣfte am zweiten B÷rsentag nach dem Tag, an dem die fehlende Partei
vom Makler benannt worden ist (Aufgabenschlie▀ung). Bei GeschΣften, die nach dem vom
B÷rsenvorstand festgesetzten Eingabeschlu▀ fⁿr die EDV-Anlage zustande kommen, gilt als
Abschlu▀tag der nΣchste B÷rsentag.
(2) Der KΣufer ist bei Lieferung zur Zahlung des Gegenwertes der gehandelten Wertpapiere
verpflichtet, frⁿhestens jedoch am zweiten B÷rsentag nach GeschΣftsabschlu▀.
(3) Findet an einem Bankarbeitstag keine B÷rsenversammlung statt, zΣhlt er bei der
Fristberechnung mit und gilt auch als Erfⁿllungstag.
º 19 Lieferungsarten
(1) Die Lieferung mu▀ in Anteilen an einem Girosammelbestand oder in b÷rsenmΣ▀ig
lieferbaren effektiven Stⁿcken erfolgen. Zwischenscheine sind nicht lieferbar.
(2) à
(3) Die Lieferung in einer bestimmten Lieferungsart oder Stⁿckelung oder von Stⁿcken einer
bestimmten Serie oder Gruppe kann nicht verlangt werden.
º 20 Stⁿckzinsenberechnung
(1) Bei GeschΣften in festverzinslichen Wertpapieren werden, wenn im Amtlichen Kursblatt
der B÷rse nichts anderes angegeben ist, Stⁿckzinsen in der H÷he berechnet, in der das
Wertpapier zu verzinsen ist.
(2) Die Stⁿckzinsen stehen dem VerkΣufer bis einschlie▀lich des Kalendertages vor der
Valutierung (Erfⁿllung) zu, wobei jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. Bei
Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz, fⁿr die auslΣndische ReferenzzinssΣtze
(LIBOR) ma▀gebend sind, werden die Stⁿckzinsen berechnet nach der tatsΣchlichen Anzahl
von Tagen seit dem letzten Zinstermin unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen
(Nennwert x Zinssatz x tatsΣchliche Anzahl der Tage: 360 x 100 = Stⁿckzinsbetrag).
º 21 Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheines
(1) Bei Lieferung deutscher Wertpapiere oder auf Deutsche Mark lautender Wertpapiere
auslΣndischer Emittenten darf der ù auf den Abschlu▀tag bezogen ù nΣchstfolgende
Gewinnanteilschein oder nΣchstfΣllige Zinsschein durch einen anderen Gewinnanteil- oder
Zinsschein des gleichen Wertpapieres desselben Emittenten und der gleichen Stⁿckelung
ersetzt werden, sofern er zu demselben Zeitpunkt fΣllig ist. Das gilt vorbehaltlich anderweitiger
Regelung durch den B÷rsenvorstand auch fⁿr auslΣndische, nicht auf Deutsche Mark lautende
Wertpapiere.
(2) Bei der Lieferung darf der nΣchstfΣllige Zinsschein fehlen, wenn sein Wert vergⁿtet wird;
bei nicht auf Deutsche Mark lautenden Anleihen ohne festen Umrechnungskurs ist fⁿr die
Berechnung des Wertes der amtliche Devisenmittelkurs am Abschlu▀tag ma▀gebend. Dies gilt
nicht fⁿr ôflatö gehandelte Anleihen.
(3) Bei der Belieferung von GeschΣften in Optionsanleihen darf der getrennte Optionsschein
gleicher Art und Stⁿckelung, sofern er selbstΣndig handelbar ist, eine andere Stⁿckenummer
tragen als die gelieferte Optionsschuldverschreibung.
(4) Ein nach der Hauptversammlung getrennter Gewinnanteilschein kann bei der Lieferung in
bar verrechnet werden, falls er au▀er dem Dividendenanspruch nicht noch andere Rechte
verbrieft. Bei Auslandsaktien ist der Verrechnung des Gewinnanteilscheins der amtliche
Devisenmittelkurs des Zahlbarkeitstages der Dividende zugrunde zu legen; ist dieser Tag kein
B÷rsentag, ist fⁿr die Berechnung der Devisenmittelkurs des nΣchstfolgenden B÷rsentages
ma▀gebend.
º 22 Neue MΣntel und Bogen
(1) Werden neue MΣntel oder Bogen ausgegeben, sind vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung
durch den B÷rsenvorstand einen Monat nach Beginn der Ausgabe nur noch die neuen
Urkunden lieferbar.
(2) Wird die Ausgabe neuer Bogen zu einem Zeitpunkt angekⁿndigt, zu dem noch ein Zins-
oder Gewinnanteilschein am Stⁿck haftet, tritt mangels anderweitiger Regelung der Zeitpunkt
der Abtrennung des letzten Zins- oder
Gewinnanteilscheines an die Stelle des in Abs. 1 genannten Termins.
º 23 Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden
(1) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die
a) gefΣlscht oder verfΣlscht sind,
b) unvollstΣndig oder unvollstΣndig ausgefertigt sind,
c) wesentliche BeschΣdigungen aufweisen oder
d) aufgeboten oder mit Opposition belegt sind; nach der Verkehrsauffassung gelten als mit
Opposition belegt auch solche, die in der Oppositionsliste der ôWertpapier-Mitteilungenö
aufgefⁿhrt sind.
(2) û (5) à
º 25 GeschΣfte in Namensaktien
Ist die ▄bertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (º 68
Abs. 2 AktG) oder k÷nnen die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch
ausgeⁿbt werden (º 67 Abs. 2 AktG), gibt die Verweigerung der Zustimmung oder der
Umschreibung dem KΣufer keinen Anspruch auf Rⁿckzahlung des Kaufpreises oder auf
Schadenersatz, es sei denn, da▀ die Verweigerung auf einem Mangel beruht, der den
Indossamenten, der Blankozession oder dem Blankoumschreibungsantrag anhaftet.
º 26 Lieferbarkeit von Namensaktien
(1) Namensaktien sind lieferbar, wenn die letzte ▄bertragung (º 68 Abs. 1 AktG) und nur
diese durch ein Blankoindossament ausgedrⁿckt ist.
(2) Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft ⁿbertragen werden k÷nnen (º 68
Abs. 2 AktG), sind auch lieferbar, wenn die letzte ▄bertragung und nur diese durch
Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien BlankoumschreibungsantrΣge des VerkΣufers
beigefⁿgt sind.
º 27 GeschΣfte in nicht voll eingezahlten Aktien
(1) Betrifft ein GeschΣft nicht voll eingezahlte Aktien, hat der KΣufer innerhalb von zehn
B÷rsentagen nach Lieferung dem VerkΣufer nachzuweisen, da▀ er die Umschreibung auf den
neuen AktionΣr bei der Gesellschaft beantragt hat. Kommt der KΣufer dieser Pflicht nicht nach,
kann der VerkΣufer von ihm Sicherheitsleistung in H÷he der noch nicht geleisteten Einzahlung
verlangen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hat der KΣufer dem VerkΣufer auf dessen
Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn die Aktien nicht innerhalb von acht Wochen nach
Lieferung auf den neuen AktionΣr umgeschrieben worden sind.
(2) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gegenⁿber dem VerkΣufer entfΣllt, wenn der
KΣufer bereits der Gesellschaft Sicherheit geleistet hat, um die Umschreibung zu erreichen.
(3) Eine dem VerkΣufer geleistete Sicherheit wird frei, sobald der neue AktionΣr im
Aktienbuch eingetragen ist. Zum Nachweis der Eintragung genⁿgt eine entsprechende
ErklΣrung der Gesellschaft.
(4) Die Kosten der Umschreibung hat der KΣufer zu tragen.
º 28 GeschΣfte in auslosbaren und kⁿndbaren Wertpapieren
(1) Die Kursnotierung von Schuldverschreibungen wird zwei B÷rsentage vor dem dem
B÷rsenvorstand mitgeteilten Auslosungstermin ausgesetzt. Am zweiten B÷rsentag nach dem
Auslosungstag wird die Notierung wieder aufgenommen.
(2) Die Notierung gesamtfΣlliger oder gekⁿndigter Schuldverschreibungen wird einen halben
Monat vor FΣlligkeit eingestellt. Das gilt auch fⁿr Wandelschuldverschreibungen und
Optionsanleihen; bei Optionsscheinen mit gesonderter amtlicher Notierung wird die Notierung
mindestens fⁿnf B÷rsentage vor dem Ablauf des Optionsrechts eingestellt. Im Einzelfall kann
der B÷rsenvorstand hiervon abweichende Regelungen treffen. Bei Wandelanleihen, bei denen
das Wandelrecht vor dem Tag der Einstellung der amtlichen Notierung wegen EndfΣlligkeit
endet, wird im Kursblatt bis zur Notierungseinstellung darauf hingewiesen, da▀ sich die
Notierung der Anleihe ôex Wandelrechtö versteht.
(3) Bei der Mitteilung von freiwilligen Rⁿckkauf- oder Umtauschangeboten sowie von
vorzeitigen Kⁿndigungen oder Teilkⁿndigungen von Schuldverschreibungen wird die amtliche
Notierung fⁿr die betreffenden Wertpapiere sofort bis einschlie▀lich zwei B÷rsentage nach der
÷ffentlichen Bekanntgabe einer solchen Ma▀nahme ausgesetzt.
(4) Bei der Mitteilung der Kⁿndigung bestimmter Stⁿcke oder Stⁿckelungen wird die
Lieferbarkeit dieser Stⁿcke oder Stⁿckelungen sofort zurⁿckgenommen.
(5) Bei Auslosungen und Teilkⁿndigungen mⁿssen GeschΣfte, die vor der Aussetzung der
Notierung abgeschlossen wurden, am Tage vor der Auslosung bzw. der Teilkⁿndigung erfⁿllt
sein.
(6) Sind Stⁿcke geliefert, die nach dem Abschlu▀tag bis zum Tag vor der Lieferung ausgelost
oder gekⁿndigt sind, hat der KΣufer das Recht, binnen zehn B÷rsentagen nach dem
Lieferungstag den Umtausch gegen nicht ausgeloste bzw. nicht gekⁿndigte Stⁿcke zu
verlangen.
(7) Hat der VerkΣufer bis zum Tage vor der Auslosung weder die Stⁿcke geliefert noch
schriftlich oder fernschriftlich Nummernaufgabe erteilt und ist dem KΣufer dadurch der Vorteil
der Auslosung bzw. der Kⁿndigung entgangen, kann der KΣufer hierfⁿr eine EntschΣdigung
verlangen. Die H÷he der EntschΣdigung errechnet sich aus dem Betrag, der sich als Differenz
zwischen dem Rⁿckzahlungskurs und dem Kurs des betreffenden GeschΣfts ergibt,
multipliziert mit dem VerhΣltnis zwischen Rⁿckzahlungssumme und Restumlauf vor Auslosung
bzw. Kⁿndigung.
º 29 Nebenrechte und -pflichten
Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten
und Pflichten zu liefern, die bei GeschΣftsabschlu▀ bestanden.
º 35 B÷rsentage
Als B÷rsentage gilt jeder Tag, an dem eine B÷rsenversammlung stattfindet und die
M÷glichkeit bestand, alle amtlich notierten Wertpapiere zu handeln, unabhΣngig davon, ob fⁿr
einzelne Wertpapiere die amtliche Notierung ausgesetzt war.
Fⁿr den Handel in Devisen (und in Edelmetallen) gilt Abs. 1 entsprechend.
3. BEDINGUNGEN F▄R DAS DEPOT KONTO 24
1. Kontokorrentabrede; Rechnungsabschlu▀
Das Depot Konto 24 wird in laufender Rechnung nach Ma▀gabe der Nrn. 7 bis 10 der
Allgemeinen GeschΣftsbedingungen der BANK 24 gefⁿhrt (Kontokorrentkonto).
2. Verfⁿgungen/Referenzkonto
Das Depot Konto 24 dient ausschlie▀lich als Verrechnungskonto zum Depot 24. Es ist nicht
fⁿr den Zahlungsverkehr (Scheckziehungen, Lastschrifteinl÷sung usw.) zugelassen. ▄ber
Guthaben kann jederzeit, jedoch nur durch ▄berweisung auf das bekanntgegebene
Referenzkonto, verfⁿgt werden. Ein Anspruch auf v÷llige oder teilweise Barauszahlung von
Guthaben besteht nicht. Eine Verfⁿgung ⁿber das gesamte Guthaben fⁿhrt nicht zur Aufl÷sung
des Kontos. Hierfⁿr ist ein ausdrⁿcklicher schriftlicher Auftrag des Kunden erforderlich.
─nderungen des bekanntgegebenen Referenzkontos sind der BANK 24 schriftlich anzuzeigen.
3. FremdwΣhrungsguthaben; An- und Verkauf von FremdwΣhrung
Die Auszahlung auf FremdwΣhrung lautender Guthaben kann ebenfalls nur ⁿber das
Referenzkonto und nur in Deutscher Mark verlangt werden. Der Ankauf/Verkauf von
FremdwΣhrung gegen Deutsche Mark erfolgt zum amtlichen Devisengeld-/Devisenbriefkurs
des Bankarbeitstages, an dem der Kauf-/
Verkaufauftrag erteilt wird, sofern der BANK 24 der Auftrag mindestens eine Stunde vor
Beginn der Devisenb÷rse, das hei▀t in der Regel bis spΣtestens 12.00 Uhr, vorliegt. Nach
diesem Zeitpunkt eingehende AuftrΣge werden zum amtlichen Devisengeld-/Devisenbriefkurs
des nΣchsten B÷rsentages abgerechnet. Die Verbuchung erfolgt zwei Bankarbeitstage nach
Abschlu▀ des DevisengeschΣfts.
4. Verzinsung von Guthaben
Fⁿr die Verzinsung auf DM lautender Guthaben gelten die im Preisverzeichnis, das in den
GeschΣftsrΣumen der BANK 24 aushΣngt und auf Wunsch zugesandt wird, angegebenen
Zinsen. Der jeweils aktuelle Zinssatz wird auf Anfrage telefonisch oder ⁿber T-Online (Btx)
mitgeteilt. ─nderungen des Zinssatzes werden ohne schriftliche Mitteilung wirksam. Die
Zinsen werden jeweils am Ende eines Quartals dem Depot Konto 24 gutgeschrieben.
Die Verzinsung von Guthaben in fremder WΣhrung unterliegt einer besonderen Vereinbarung.
5. Kontoⁿberziehung
Duldet die BANK 24 Verfⁿgungen, die ⁿber die H÷he des vorhandenen Guthabens oder die
H÷chstgrenze einer mit dem Kunden vereinbarten Kreditlinie hinausgehen, so ist die
▄berziehung unverzⁿglich, spΣtestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zurⁿckzufⁿhren,
sofern mit der BANK 24 keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
Auf den Betrag, um den das vorhandene Guthaben oder die H÷chstgrenze einer Kreditlinie
ⁿberschritten wird (▄berziehung), wird die BANK 24 ihren wΣhrend der ▄berziehung gⁿltigen
ôZinssatz fⁿr ▄berziehungenö berechnen (jeweils aktueller Lombardsatz der Deutschen
Bundesbank plus 5%). Der Zinssatz fⁿr ▄ber-
ziehungen ist an den jeweils aktuellen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt.
VerΣnderungen des Lombardsatzes fⁿhren unmittelbar und zeitgleich zu einer entsprechenden
VerΣnderung des Zinssatzes fⁿr ▄berziehungen. ─nderungen des Lombardsatzes durch die
Deutsche Bundesbank werden in der Tagespresse und den anderen ÷ffentlichen Medien
bekanntgegeben. Darⁿber hinaus wird die BANK24 die sich aus der VerΣnderung des
Lombardsatzes ergebende ─nderung des Zinssatzes fⁿr ▄berziehungen den Kreditnehmern
durch entsprechenden Vermerk in den auf die ─nderung folgenden Tagesauszⁿgen mitteilen.
6. Kontoauszⁿge
Sofern ausschlie▀lich das Depot Konto 24 bei der BANK 24 unterhalten wird, werden die
Kontoauszⁿge mit allen UmsΣtzen monatlich erstellt und zugesandt. Wird neben dem Depot
Konto 24 ein Konto 24 unterhalten, werden die Kontoauszⁿge ⁿber Kontoauszugsdrucker
(KAD) erstellt, sofern nichts anderes mit der BANK 24 vereinbart wird.
7. Kontoaufl÷sung
Die Abrechnung des Depot Konto 24 zwecks Aufl÷sung kann nur zum Ende eines Monats
verlangt werden. Bei bestehendem Depot 24 ist die Aufl÷sung des Depot Konto 24 nur
m÷glich, wenn als Referenzkonto ersatzweise ein existierendes oder zu er÷ffnendes Konto 24
benannt wird.
8. Allgemeine GeschΣftsbedingungen
ErgΣnzend zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen GeschΣftsbedingungen der BANK
24.
4. Bedingungen fⁿr
den depot kredit 24
1. Kosten, Auslagen und Gebⁿhren
Kosten, Auslagen und Gebⁿhren im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung fallen nicht an.
2. Kontokorrent
Der Depot Kredit 24 wird als Kreditlinie im Kontokorrent mit vierteljΣhrlichem
Rechnungsabschlu▀ gefⁿhrt.
3. ▄berziehung
(1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, den mit der BANK 24 vereinbarten Kreditbetrag
(H÷chstgrenze) einzuhalten.
(2) Duldet die BANK 24 eine ▄berschreitung des vereinbarten Kreditbetrages (H÷chstgrenze),
so ist die ▄berziehung unverzⁿglich, spΣtestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
zurⁿckzufⁿhren, sofern mit der BANK 24 keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
(3) Auf den Betrag, um den der Kreditbetrag (H÷chstgrenze) ⁿberschritten wird
(▄berziehung), wird die BANK 24 ihren wΣhrend der ▄berziehung gⁿltigen ôZinssatz fⁿr
▄berziehungenö berechnen (jeweils aktueller Lombardsatz der Deutschen Bundesbank plus
5%).
4. ─nderung des Zinssatzes
(1) Der Zinssatz und der Zinssatz fⁿr ▄berziehungen sind an den jeweils
aktuellen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt. VerΣnderungen des
Lombardsatzes fⁿhren unmittelbar und zeitgleich zu einer entsprechenden VerΣnderung des
Zinssatzes und des Zinssatzes fⁿr ▄berziehungen.
(2) ─nderungen des Lombardsatzes durch die Deutsche Bundesbank werden in der
Tagespresse und den anderen ÷ffentlichen Medien bekanntgegeben. Darⁿber hinaus wird die
BANK 24 die sich aus der VerΣnderung des Lombardsatzes ergebende ─nderung des
Zinssatzes fⁿr den Kredit und fⁿr ▄berziehungen den Kreditnehmern durch entsprechenden
Vermerk in den auf die ─nderung folgenden Tagesauszⁿgen mitteilen.
5. Offenlegung der wirtschaftlichen VerhΣltnisse
Die Darlehensnehmer werden auf Verlangen der BANK 24 mindestens einmal jΣhrlich ihre
wirtschaftlichen VerhΣltnisse offenlegen, insbesondere Jahresabschlⁿsse, aktuelle Aufstellungen
von privatem und geschΣftlichem Einkommen, Verm÷gen und Verbindlichkeiten, und/oder
andere Unterlagen vorlegen, die einen zeitnahen Einblick in die wirtschaftlichen VerhΣltnisse
gestatten.
6. Rⁿckzahlung
(1) Die Kreditnehmer k÷nnen den Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurⁿckfⁿhren.
(2) Die BANK 24 wird, wenn sie nicht von ihrem Recht zu einer au▀erordentlichen Kⁿndigung
aus wichtigem Grunde Gebrauch macht, dem Kunden bei Kⁿndigung der Kreditlinie eine Frist
von 3 Monaten fⁿr die Rⁿckfⁿhrung der Kreditlinie einrΣumen.
7. Pfandrecht
Kreditnehmer und BANK 24 sind sich darⁿber einig, da▀ die BANK 24 ein Pfand-
recht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen sie im bankmΣ▀igen
GeschΣftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die BANK 24 erwirbt ein
Pfandrecht auch an den Ansprⁿchen, die den Kreditnehmern gegen die BANK 24 zustehen
oder kⁿnftig zustehen werden (z.B. Kontoguthaben). Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf
eigene Aktien der BANK 24 und auf Aktien der Deutsche Bank AG und nicht auf die von der
BANK 24 selbst oder der Deutsche Bank AG ausgegebenen Genu▀rechte/Genu▀scheine sowie
nicht auf die verbrieften und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der BANK 24 und der
Deutsche Bank AG.
8. Freigabe von Sicherheiten
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Ansprⁿche aus der
bankmΣ▀igen GeschΣftsverbindung (Deckungsgrenze) nicht nur vorⁿbergehend um mehr als
20% ⁿbersteigt, hat die BANK 24 auf Verlangen der Kreditnehmer Sicherheiten nach ihrer
Wahl freizugeben, und zwar in H÷he des Betrages, der die Deckungsgrenze ⁿbersteigt; sie
wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange der
Kreditnehmer Rⁿcksicht nehmen.
9. Anpassung der Kreditlinie
Unterschreitet der Beleihungswert des bei der BANK 24 gehaltenen Depots den H÷chstbetrag
der Kreditlinie, so behΣlt sich die BANK 24 vor, die Kreditlinie ù auch wenn sie nicht in
Anspruch genommen ist ù entsprechend herabzusetzen; ist sie in Anspruch genommen, so gilt
fⁿr die Rⁿckfⁿhrung der Inanspruchnahme Nr. 6 Abs. 2 der Bedingungen fⁿr die Kreditlinie.
10. Allgemeine GeschΣftsbedingungen
ErgΣnzend zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen GeschΣftsbedingungen der BANK
24.