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- LIZENZVERTRAG FÜR DEUTSCHLAND
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- 1. Vertragsgegenstand: Vertragsgegenstand ist eine Nutzungs-
- erlaubnis (nachfolgend Lizenz genannt) des Computerprogramms
- ZOC, die die Firma EmTec, Innovative Software, Markus Schmidt,
- (Sitz: Waagstr. 4, 90762 Fürth, Tel. 0911 7406856, Fax 0911
- 7406857, nachfolgend EmTec genannt) interessierten Personen
- (nachfolgend Benutzer oder Lizenznehmer genannt) einräumt.
- Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nach dem
- heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
- zu erstellen, die in allen Kombinationen und Anwendungen
- fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ein
- Softwareprodukt, das die in der Bedienungsanleitung
- beschriebenen Leistungen erfüllt und dessen Fehlerfreiheit dem
- Stand der Technik entspricht.
- Für die Prüfung der Verwendungstauglichkeit des Programms zur
- Lösung spezieller Aufgabenstellungen des Lizenznehmers bzw.
- Lauffähigkeit auf dessen Hardware ist eine 30tägige Probezeit
- (vor dem Kauf) vorgesehen. Eine Tauglichkeit oder Lauffähigkeit
- in diesem Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Vertrages.
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- 2. Benutzung zur Probe: Bestandteil des Vertrages ist eine
- 30tägige kostenlose Nutzung des Programms, um zu prüfen, ob die
- Software den Anforderungen des Benutzers entspricht. Während
- dieser Testzeit wird vom Benutzer erwartet, daß er das Programm
- in einer Testumgebung einsetzt, die einem solchen Probeeinsatz
- angemessen ist, d.h. in der Programmfehler nicht zum Verlust
- wichtiger Daten führen können, bzw. verlorene Daten durch
- Rückgriff auf Datensicherungen wiederhergestellt werden können.
- Ein Einsatz in einem anderen Testfeld, sowie unbeaufsichtigter
- Einsatz (z.B. für Nachtabrufe) ist nicht zulässig und führt zum
- Verlust jeglicher Schadensersatzansprüche. Sollte das Program
- nicht lizenziert werden, muß es nach Ablauf der Testzeit
- gelöscht werden.
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- 3. Lizenz: Für die Vertragsdauer räumt EmTec einer Einzelperson
- das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, das Programm ZOC
- zu benutzen. Handelt es sich beim Benutzer um keine natürliche
- Person, so ist der Benutzer nicht berechtigt, pro Lizenz zu
- einer Zeit mehr als eine Person mit dem Programm arbeiten zu
- lassen. Eine Mehrfachnutzung (Site-License) ist nur nach
- ausdrücklicher Vereinbarung mit EmTec zulässig.
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- 4. Einschränkungen der Nutzung: Dem Lizenznehmer ist es nicht
- erlaubt
- a) Nach dem Kauf den Software-Nutzungscode Dritten in einer Form
- zugänglich zu machen, die den Lizenzbedingungen widerspricht.
- b) die Software direkt oder indirekt in einem militärischen
- Umfeld oder zu militärischen Zwecken (z.B. der Entwicklung von
- Waffen, Forschung auf militärischem Gebiet, Schulung von
- Miliärpersonal etc.) einzusetzen.
- c) die Software dazu zu benutzen, Material zu verbreiten, das
- den heutigen demokratischen Grundvorstellungen widerspricht,
- bzw. darauf zielt, die verfassungsmäßig garantierten Rechte des
- Einzelnen zu schwächen oder abzuschaffen. Dies gilt
- insbesondere für nationalsozialisitisches oder verwandtes
- Gedankengut.
- d) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln,
- zu entkompilieren oder zu entassemblieren.
- e) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material
- zu vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schrift
- lichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
- Bei Verstößen gegen die Punkte b) oder c) wird eine
- Vertragsstrafe von DM 5000,- pro bekanntgewordenem Fall
- vereinbart.
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- 5. Eigentumsregelung: Der Lizenznehmer erlangt durch den Erwerb
- der Lizenz das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, nicht
- jedoch weiterführende Rechte an der Software selbst. Inhaber
- aller über diesen Vertrag hinausgehender Rechte bleibt
- ausschließlich EmTec. EmTec behält sich insbesondere alle
- Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
- Verwertungsrechte an der Software vor.
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- 6. Urheberrecht: Die Software ist urheberrechtlich zugunsten
- von EmTec geschützt. Dem Lizenznehmer ist gestattet, Kopien des
- Programmes auf Datenträgern anzufertigen und in nicht auf Gewinn
- ausgerichteter Form weiterzugeben. Hierbei sind Änderungen am
- Programm, an den beiliegenden Texten, insbesondere an den
- Urheberrechtsvermerken nicht zulässig und stellen eine
- Verletzung des Urheberrechts dar. Ausdrücklich verboten ist,
- von EmTec zur Verfügung gestellte Software-Nutzungscodes, die
- die Einhaltung der Vertragsbedingungen gewährleisten sollen,
- weiterzugeben, oder zu veröffentlichen.
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- 7. Weitergabe an Dritte: Die kommerzielle Weitergabe von
- Programmversionen ohne Software-Nutzungscodes ("Demo-Programm")
- ist nur mit Genehmigung von EmTec erlaubt.
- Nicht ausdrücklicher Genehmigung bedarf die kommerzielle
- Weitergabe in folgenden Fällen:
- a) auf Disketten ("Shareware-Versand"), wenn dem Endkunden für
- das Programm Kosten von nicht mehr als DM 7,- entstehen.
- b) auf Shareware-CD's, als Beigabe zu Büchern oder zusammen mit
- Hardware oder anderer Software, wenn EmTec zwei Exemplare des
- Produktes kostenlos und unaufgefordert übereignet werden.
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- 8. Laufzeit: Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt
- der Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages zuwider,
- verliert er das Nutzungsrecht. EmTec ist dann berechtigt,
- softwaretechnische Maßnahmen zu ergreifen, die die Nutzung des
- Programmes durch den Lizenznehmer verhindern.
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- 9. Gewährleistung: Die Gewährleistung gilt nur für die ersten 6
- Monate nach dem ursprünglichen Erwerb der Software.
- EmTec stellt sicher, daß das zur Verfügung gestellte Material
- (Datenträger, Handbücher, etc.) zum Zeitpunkt der Übergabe
- fehlerfrei ist. Sollten Mängel vorhanden sein, kann der
- Erwerber Ersatzlieferung verlangen.
- EmTec stellt auch sicher, daß die Software in dem Maß fehlerfrei
- ist, wie es dem Stand der Technik entspricht. Gravierende
- Fehler (insbesondere solche, die die Nutzung durch den
- Lizenznehmer unmöglich machen oder eine solche unzumutbar stark
- einschränken) werden, wenn die Ursache eindeutig ZOC zuzuordnen
- ist, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens
- innerhalb von 8 Wochen durch EmTec behoben. Sollte EmTec die
- Fehlerbehebung verweigern, oder nicht in der Lage sein, den
- Fehler zu beheben, wird der Kaufpreis zurückerstattet. Im Fall
- einer Rückerstattung des Kaufpreises hat der Kunde nicht das
- Recht, die Behebung des Fehlers zu verlangen.
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- 10. Haftung des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer haftet EmTec
- für jeden Schaden, der EmTec aus einer Verletzung dieser
- Vertragsbestimmungen entsteht. Insbesondere haftet er für
- Schäden, die durch Verletzung geltenden Rechts entstehen.
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- 11. Haftung durch EmTec: Eine Haftung für dem Lizenznehmer
- entstehende Schäden ist nur möglich, wenn der Benutzer die
- notwendige Sorgfalt beim Betrieb seiner DV-Anlage (siehe unten)
- hat walten lassen, sowie die die Nutzungseinschränkungen dieses
- Lizenzvertrages beachtet hat und der Schaden durch Vorsatz oder
- grobe Fahrlässigkeit von EmTec verursacht wurde. Ist der
- Lizenznehmer ein Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe
- Fahrlässigkeit durch EmTec ausgeschlossen. Die Haftung ist vor
- allem dann ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
- das Zusammenspiel oder durch einen Fehler im Zusammenspiel
- verschiedener Komponenten der DV-Anlage verursacht wurde, d.h.
- wenn das Problem nicht eindeutig in der lizenzierten Software
- liegt.
- Eine eventuelle Haftung bezieht sich nur auf direkt entstandene
- Schäden, nicht auf Folgeschäden wie Betriebsausfallzeiten oder
- Verzögerungen, entgangene Gewinne, Schadensersatzforderungen
- oder Konventionalstrafen Dritter etc.
- Angesichts, der Tatsache, daß Software heutzutage nicht
- fehlerfrei hergestellt werden kann, gilt als Voraussetzung für
- jegliche Schadensersatzforderung gegenüber EmTec ist, daß
- a) auf der DV-Anlage, auf der die Software eingesetzt wird,
- Datensicherungen mit der nötigen Sorgfalt und Regelmäßigkeit
- durchgeführt werden, die notwendig ist, um den endgültigen
- Verlust wichtiger Daten zu verhindern.
- b) die Software nicht unbeaufsichtigt an Datenübertragungsein-
- richtungen betrieben wird, die Verbindungen bei längerer Inak-
- tivität (Timeout) nicht unterbrechen, bzw. die keine Wahlsperre
- bei mehrfachem erfolglosen Verbindungsaufbau besitzen (dies gilt
- insbesondere für Fern- und Auslandsverbindungen).
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- 12. Sollten Teile dieses Vertrages gegen geltendes Recht
- verstoßen, wird nur der kleinste mögliche Vertragsteil
- (Teilsatz, Absatz, Abschnitt) ungültig und durch einen
- bestmöglich sinnentsprechenden, rechtlich zulässigen Teil
- ersetzt.
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- 13. Gerichtsstand ist Nürnberg.
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