ocr: WESBING BERENBERG GOBBLER ZIMMERMANN LANGE 3- 2 Markengesetz an ihrer Kennzeichnung "Telekom-T und Di- gits" entstanden. Da das Zeichen auf den von Ihnen ange- botenen T-Shirts identisch ubernommen worden ist, liegt eine Markenverletzund im Sinne von 6 14 hzw eine Vorlet- zung einer yesulatullulenl Buzeichnung gemals S 15 Marken- gesetz vor. Hinsichtlich der Ubernahme der Gestaltungs- merkmale der Werbekampagne unserer Mandantin ("Telekom-T" mit tanzenden Buchstaben) liegt des weiteren ein Verstols gegen S 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ubernahme frem- der Leistungen vor. Daruber hinaus ist ...