(1) Kraftfahrzeuge, die auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen in Betrieb gesetzt werden sollen, mⁿssen von der zustΣndigen Beh÷rde zum Verkehr zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fⁿr Verkehr. Der Bundesminister fⁿr Verkehr kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen inlΣndischer Herstellung von der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen fⁿr den Kraftfahrzeugbau, abhΣngig machen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
º 2.
(1) Wer auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen ein Kraftfahrzeug fⁿhren will, bedarf der Erlaubnis der zustΣndigen Beh÷rde; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fⁿr Verkehr. Die Erlaubnis gilt fⁿr das Inland; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine BefΣhigung durch eine Prⁿfung, die unter anderem die Gefahrenlehre und die umweltbewu▀te Fahrweise umfa▀t, dargetan hat, wenn er nachweist, da▀ er die Grundzⁿge der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung Unfallverletzter im Stra▀enverkehr beherrscht, und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, da▀ er zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Nachsuchende hat au▀erdem durch eine auch mit seiner Unterschrift versehene Bescheinigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, da▀ er an einer Ausbildung fⁿr die beantragte Fahrerlaubnisklasse nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ⁿber die Ausbildung von Fahrschⁿlern teilgenommen hat. Der Nachsuchende um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach º 5 Abs. 1 der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung mu▀ durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des Deutschen Roten Kreuzes oder eines anderen Verbands oder auf andere Art nachweisen, da▀ er bei VerkehrsunfΣllen Erste Hilfe leisten kann.
(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Fⁿhrer durch eine Bescheinigung (Fⁿhrerschein) zu erbringen.
º 2a.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen; wⁿrde eine Probezeit danach weniger als drei Monate betragen, so entfΣllt sie. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der Probezeit ist im Fⁿhrerschein zu vermerken.
(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage aufgefⁿhrten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen eine rechtskrΣftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die zustΣndige Beh÷rde
1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat,
2. die erneute Ablegung der BefΣhigungsprⁿfung fⁿr die erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, sobald er nach Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zustΣndigen Beh÷rde nach Absatz 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen oder hat er die BefΣhigungsprⁿfung (Absatz 2 Nr. 2) auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach º 4 Abs. 1 bleibt unberⁿhrt;
die zustΣndige Beh÷rde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den UmstΣnden des Einzelfalls bereits Anla▀ zu der Annahme geben, da▀ er zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. HΣlt die Beh÷rde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht fⁿr erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis nach º 4 oder nach º 69 des Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit begangener Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3 deshalb entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der ⁿbrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, da▀ er an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemΣ▀ Absatz 1 Satz 4 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zustΣndige Beh÷rde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie der erneuten BefΣhigungsprⁿfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anlage (zu º 2a)
Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis auf Probe (BGBl. I 1986, 707)
Abschnitt A
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefⁿhrt haben:
1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (º 142)
FahrlΣssige T÷tung (º 222)
FahrlΣssige K÷rperverletzung (º 230)
N÷tigung (º 240)
GefΣhrliche Eingriffe in den Stra▀enverkehr (º 315b)
GefΣhrdung des Stra▀enverkehrs (º 315c)
Trunkenheit im Verkehr (º 316)
Vollrausch (º 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (º 323c)
1.2. Straftaten nach dem Stra▀enverkehrsgesetz Fⁿhren oder Anordnen oder Zulassen des Fⁿhrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 21)
1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder AnhΣnger (º 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, º 9 des Gesetzes ⁿber die Haftpflichtversicherung fⁿr auslΣndische Kraftfahrzeuge und KraftfahrzeuganhΣnger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den º º 24 und 24a des Stra▀enverkehrsgesetzes:
2.1 Verst÷▀e gegen die Vorschriften der Stra▀enverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geΣndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBl. I S. 499) ⁿber das Rechtsfahrgebot (º 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (º 3 Abs. 1, 2a und 3, º 41 Abs. 2)
den Abstand (º 4 Abs. 1)
das ▄berholen (º 5, º 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (º 8 Abs. 2, º 41 Abs. 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra▀en (º 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, º 2 Abs. 1, º 41 Abs. 2)
das Verhalten an BahnⁿbergΣngen (º 19 Abs. 1, 2, º 40 Abs. 7)
das Verhalten an Fu▀gΣngerⁿberwegen (º 26, º 41 Abs. 3)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewΣhren!) sowie gegenⁿber Haltzeichen von Polizeibeamten (º 36, º 37 Abs. 2, 3, º 41 Abs. 2)
2.2 Verst÷▀e gegen die Vorschriften der Stra▀enverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geΣndert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), ⁿber den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (º 18 Abs. 1) oder die erforderliche Betriebserlaubnis (º 18 Abs. 3)
2.3 Verst÷▀e gegen die Vorschriften des Stra▀enverkehrsgesetzes ⁿber die 0,8 Promille-Grenze (º 24a)
Abschnitt B
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefⁿhrt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
FahrlΣssige T÷tung (º 222)
FahrlΣssige K÷rperverletzung (º 230)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgefⁿhrt
1.2 Straftaten nach dem Stra▀enverkehrsgesetz Kennzeichenmi▀brauch (º 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach º 24 des Stra▀enverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgefⁿhrt.
Fⁿr die Einordnung einer fahrlΣssigen T÷tung oder K÷rperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsversto▀es ma▀gebend.
º 2b.
(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sollen durch Mitwirkung an GruppengesprΣchen und an einer Fahrprobe veranla▀t werden, eine risikobewu▀tere Einstellung im Stra▀enverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rⁿcksichtsvoll zu verhalten.
(2) Die Nachschulungskurse dⁿrfen nur von Fahrlehrern durchgefⁿhrt werden, die Inhaber einer Nachschulungserlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Abweichend hiervon kann der Bundesminister fⁿr Verkehr durch Rechtsverordnung gemΣ▀ º 6 Abs. 1 Nr. 1a regeln, da▀ besondere Nachschulungskurse fⁿr Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften ⁿber das Fⁿhren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinflu▀ innerhalb der Probezeit begangen haben, von anderen Kursleitern durchgefⁿhrt werden.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungskurs nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe º 3 entsprechend.
º 2c.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿhrt ein Register ⁿber die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Regelung des º 2a ⁿber die Probezeit unterliegen.
(2) Das Register dient unbeschadet des º 2d ausschlie▀lich der Feststellung, ob in das Verkehrszentralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen wurden, damit die zustΣndige Beh÷rde die in º 2a genannten Anordnungen erlassen kann. Fⁿr diesen Zweck werden folgende Daten gespeichert:
1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht;
2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs der Probezeit, erteilende Beh÷rde, Fⁿhrerscheinnummer.
Diese Daten werden fⁿr die Dauer der Probezeit zuzⁿglich eines weiteren Jahres (▄berliegefrist) gespeichert. Nach Ablauf der ▄berliegefrist sind die Daten zu l÷schen.
(3) Die fⁿr die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zustΣndige Beh÷rde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur Erfⁿllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu ⁿbermitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die Fahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken erteilt und wird wΣhrend der Probezeit auch eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die fⁿr die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zustΣndige Beh÷rde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu ⁿbermitteln.
º 2d.
(1) Die nach º 2c Abs. 2 gespeicherten Daten dⁿrfen nur
1. fⁿr wissenschaftliche Zwecke,
2. fⁿr Statistiken oder
3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs
und nur insoweit ⁿbermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
(2) Ist die Durchfⁿhrung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlossenen Daten nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀ig hohem Aufwand m÷glich, so ist deren ▄bermittlung zulΣssig, wenn unter Berⁿcksichtigung des Zwecks des betreffenden Vorhabens kein Grund zur Annahme besteht, da▀ schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen beeintrΣchtigt werden. Der EmpfΣnger der Daten hat sicherzustellen, da▀
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwⁿrdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewΣhrleistet wird,
2. die Daten nur fⁿr das betreffende Vorhaben verwertet werden,
3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befa▀t sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenⁿber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gel÷scht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.
Handelt es sich um DatenempfΣnger im nicht÷ffentlichen Bereich, ist au▀erdem sicherzustellen, da▀ die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.
º 2e.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zustΣndige Beh÷rde zu unterrichten, wenn ⁿber den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach º 2a Abs. 2, 4 und 5 fⁿhren k÷nnen. Hierzu ⁿbermittelt es die in º 2c Abs. 2 genannten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister ⁿber die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.
º 3.
(1) Wer zum Zwecke der Ablegung der Prⁿfung (º 2 Abs. 1 Satz 2) sich in der Fⁿhrung von Kraftfahrzeugen ⁿbt, mu▀ dabei auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen von einer mit dem Fⁿhrerschein versehenen, durch die zustΣndige Beh÷rde zur Ausbildung von Fⁿhrern ermΣchtigten Person begleitet und beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt fⁿr die Fahrten, die bei Ablegung der Prⁿfung vorgenommen werden. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fⁿr Verkehr.
(2) Bei den ▄bungs- und Prⁿfungsfahrten, die gemΣ▀ der Vorschrift des Absatzes 1 stattfinden, gilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als Fⁿhrer des Kraftfahrzeugs.
º 4.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen, so mu▀ ihm die Verwaltungsbeh÷rde die Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung.
(2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhΣngig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach º 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbeh÷rde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht berⁿcksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemΣ▀ º 6 Abs. 1 von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es sich um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung handelt.
(3) Will die Verwaltungsbeh÷rde in dem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berⁿcksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Er÷ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch fⁿr Bu▀geldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(4) Die Verwaltungsbeh÷rde kann Fristen und Bedingungen fⁿr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der Fⁿhrerschein der Beh÷rde abzuliefern.
(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist fⁿr das Inland wirksam.
º 5.
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fⁿhrerscheins nach º 4 Abs. 4, Fahrzeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, auslΣndischen Fahrausweises oder Zulassungsscheins oder eines Internationalen Fⁿhrerscheins oder Zulassungsscheins und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu k÷nnen, weil ihm der Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sei, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbeh÷rde eine Versicherung an Eides Statt ⁿber den Verbleib des Scheins oder Briefs abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand fⁿr einen verlorengegangenen oder sonst abhandengekommenen Schein oder Brief eine neue Ausfertigung beantragt.
º 5a.
(aufgehoben)
º 5b.
(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesminister fⁿr Verkehr zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen trΣgt der TrΣger der Stra▀enbaulast fⁿr diejenige Stra▀e, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei geteilter Stra▀enbaulast der fⁿr die durchgehende Fahrbahn zustΣndige TrΣger der Stra▀enbaulast. Ist ein TrΣger der Stra▀enbaulast nicht vorhanden, so trΣgt der Eigentⁿmer der Stra▀e die Kosten.
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1
a) die Unternehmer der Schienenbahnen fⁿr Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbef÷rderungsgesetzes fⁿr Haltestellenzeichen;
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt fⁿr Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur ▄berwachung der Parkzeit, Stra▀enschilder, GelΣnder, Wegweiser zu inner÷rtlichen Zielen und Verkehrszeichen fⁿr Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen;
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Stra▀e fⁿr Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e) die Unternehmer von WerkstΣtten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen fⁿr die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f) die TrΣger der Stra▀enbaulast der Stra▀en, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, fⁿr Wegweiser fⁿr Bedarfsumleitungen.
(3) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einfⁿhrung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu bestimmen, da▀ abweichend von Absatz 1 die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu tragen hat.
(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberⁿhrt.
(5) Diese Kostenregelung umfa▀t auch die Kosten fⁿr VerkehrszΣhlungen, LΣrmmessungen, LΣrmberechnungen und Abgasmessungen.
(6) K÷nnen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Grⁿnden oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra▀enverkehrs nicht auf der Stra▀e angebracht werden, haben die Eigentⁿmer der Anliegergrundstⁿcke das Anbringen zu dulden. SchΣden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstⁿcks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeintrΣchtigt oder k÷nnen SchΣden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene EntschΣdigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur EntschΣdigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten fⁿr die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die h÷here Verwaltungsbeh÷rde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h÷ren. Die Landesregierungen werden ermΣchtigt, durch Rechtsverordnung die zustΣndige Beh÷rde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie k÷nnen diese ErmΣchtigung auf oberste Landesbeh÷rden ⁿbertragen.
º 6.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber
1. die Ausfⁿhrung der º º 1, 2, 3 und 4, insbesondere ⁿber das Mitfⁿhren von AnhΣngern, ⁿber Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und ⁿber Gesundheitsprⁿfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Fⁿhrung von Kraftfahrzeugen;
1a. die Ausfⁿhrung der º º 2a bis 2e, insbesondere
a) ⁿber Ausnahmen von der Probezeit fⁿr einzelne Fahrerlaubnisklassen oder fⁿr einzelne Fahrzeugarten, wenn es einer Probezeit nicht bedarf, weil das von den Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Fahrzeugart ausgehende Unfallrisiko, insbesondere wegen niedriger durch die Bauart bestimmter H÷chstgeschwindigkeit, vergleichsweise gering ist, sowie ⁿber den Beginn einer Probezeit bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen,
b) ⁿber die Anrechnung von Probezeiten nach º 2a Abs. 1, wenn an den Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt wird,
c) ⁿber die ZustΣndigkeit fⁿr Anordnungen nach º 2a Abs. 2, 4 und 5, wenn eine Fahrerlaubnis auf Probe von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist,
d) ⁿber Inhalt, Dauer und Gestaltung der Nachschulungskurse, ⁿber die Voraussetzungen fⁿr den Nachweis der Teilnahme sowie
hinsichtlich der besonderen Nachschulungskurse nach º 2b Abs. 2 Satz 2 auch ⁿber die Anforderungen an die Kursleiter und deren Anerkennung sowie die Voraussetzungen fⁿr die Zuweisung zu solchen Kursen,
e) ⁿber das Verfahren bei der ▄bermittlung der Daten nach º 2c Abs. 3 und º 2e;
2. die Zulassung auslΣndischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugfⁿhrer;
3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen, fⁿr Zwecke der Verteidigung, zur Verhⁿtung einer ⁿber das verkehrsⁿbliche Ma▀ hinausgehenden Abnutzung der Stra▀en oder zur Verhⁿtung von BelΣstigungen erforderlichen Ma▀nahmen ⁿber den Stra▀enverkehr, insbesondere
a) ⁿber die Beschaffenheit, die Ausrⁿstung, die Prⁿfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
b) ⁿber das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgefⁿhrt sein mⁿssen,
c) ⁿber das Mindestalter der Fⁿhrer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d) ⁿber den Schutz der Wohnbev÷lkerung und Erholungssuchenden gegen LΣrm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und ⁿber BeschrΣnkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e) ⁿber das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen ParkplΣtzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, KraftfahrzeuganhΣnger und Kraftfahrzeuge mit einem zulΣssigen Gesamtgewicht ⁿber 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelmΣ▀ig zu parken,
f) ⁿber Ortstafeln und Wegweiser,
g) ⁿber das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, au▀erhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefΣhrdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeintrΣchtigen;
h) (aufgehoben)
4. die Beschaffenheit, Ausrⁿstung und Prⁿfung der Fahrzeuge, um die Insassen bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schⁿtzen oder deren Ausma▀ oder Folgen zu mildern;
4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur KlΣrung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprⁿche die Art der Beteiligung festzustellen und
c) Haftpflichtansprⁿche geltend machen zu k÷nnen;
5. (aufgehoben)
5a. die Beschaffenheit, Ausrⁿstung und Prⁿfung der Fahrzeuge und ⁿber das Verhalten im Stra▀enverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schΣdlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei k÷nnen Emissionsgrenzwerte unter Berⁿcksichtigung der technischen Entwicklung auch fⁿr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden;
5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach º 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;
6. (aufgehoben)
7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Ma▀nahmen, soweit sie zur Erfⁿllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlⁿssen der EuropΣischen Gemeinschaften notwendig sind;
8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prⁿfung sowie die Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen (einschlie▀lich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) fⁿr Fahrzeuge, um die unzulΣssige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekΣmpfen;
9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von Fⁿhrerscheinen und Fahrzeugpapieren einschlie▀lich ihrer Vordrucke, um deren Diebstahl oder deren Mi▀brauch bei der Begehung von Straftaten zu bekΣmpfen;
10. die Beschaffenheit und Prⁿfung von Fahrzeugen, um deren Diebstahl oder deren Mi▀brauch bei der Begehung von Straftaten zu bekΣmpfen;
11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Fⁿhrerscheinen und Fahrzeugpapieren einschlie▀lich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbeh÷rden hierfⁿr zustΣndig sind;
12. die ▄berwachung der gewerbsmΣ▀igen Vermietung von Kraftfahrzeugen und AnhΣngern an Selbstfahrer
a) zur BekΣmpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder
b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Stra▀enverkehr;
13. die Einrichtung gebⁿhrenpflichtiger ParkplΣtze bei Gro▀veranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs;
14. die BeschrΣnkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner sowie die Schaffung von Parkm÷glichkeiten fⁿr Schwerbehinderte mit au▀ergew÷hnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer NΣhe ihrer Wohnung oder ihrer ArbeitsstΣtte;
15. die Kennzeichnung von Fu▀gΣngerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die BeschrΣnkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bev÷lkerung vor LΣrm und Abgasen und zur Unterstⁿtzung einer geordneten stΣdtebaulichen Entwicklung;
16. die BeschrΣnkung des Stra▀enverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der VerkehrsablΣufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Ma▀nahmen;
17. die zur Erhaltung der ÷ffentlichen Sicherheit erforderlichen Ma▀nahmen ⁿber den Stra▀enverkehr;
18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren fⁿr Linienomnibusse und Taxen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister fⁿr Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen.
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Ma▀nahmen nach Nr. 5a und 5b beziehen, und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister fⁿr Verkehr und vom Bundesminister fⁿr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Abweichend von den AbsΣtzen 1 bis 2a bedⁿrfen Rechtsverordnungen zur Durchfⁿhrung der Vorschriften ⁿber die Beschaffenheit, die Ausrⁿstung und die Prⁿfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen ⁿber allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erla▀ sind die zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden zu h÷ren.
º 6a.
(1) Kosten (Gebⁿhren und Auslagen) werden erhoben
1. fⁿr Amtshandlungen, Prⁿfungen und Untersuchungen
a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b) nach dem Gesetz zu dem ▄bereinkommen vom 20. MΣrz 1958 ⁿber die Annahme einheitlicher Bedingungen fⁿr die Genehmigung der AusrⁿstungsgegenstΣnde und Teile von Kraftfahrzeugen und ⁿber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. II S. 857) in der (BGBl. II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c) nach dem Gesetz zu dem EuropΣischen ▄bereinkommen vom 30. September 1957 ⁿber die internationale Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter auf der Stra▀e (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
2. fⁿr Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbef÷rderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver÷ffentlichten bereinigten Artikel 7 des Gesetzes ⁿber die unentgeltliche Bef÷rderung Schwerbehinderter im ÷ffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3. fⁿr Ma▀nahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeuganhΣngern.
(2) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, die Gebⁿhren fⁿr die einzelnen Amtshandlungen, Prⁿfungen und Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste SΣtze oder RahmensΣtze vorzusehen. Die GebⁿhrensΣtze sind so zu bemessen, da▀ der mit den Amtshandlungen, Prⁿfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begⁿnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fⁿr den Gebⁿhrenschuldner angemessen berⁿcksichtigt werden.
(3) Im ⁿbrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geΣndert durch Artikel 41 des Einfⁿhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 k÷nnen jedoch die Kostenbefreiung, die KostenglΣubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, da▀ die fⁿr die Prⁿfung oder Untersuchung zulΣssige Gebⁿhr auch erhoben werden darf, wenn die Prⁿfung oder Untersuchung aus Grⁿnden, die nicht von der prⁿfenden oder untersuchenden Stelle zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mu▀te.
(5) Rechtsverordnungen ⁿber Kosten, deren GlΣubiger der Bund ist, bedⁿrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Soweit das Parken auf ÷ffentlichen Wegen und PlΣtzen nur wΣhrend des Laufs einer Parkuhr oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur ▄berwachung der Parkzeit zulΣssig ist, werden Gebⁿhren erhoben; dies gilt nicht fⁿr die ▄berwachung der Parkzeit durch Parkscheiben. Die Gebⁿhren stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im ⁿbrigen dem TrΣger der Stra▀enbaulast zu. Soweit die Gebⁿhren Gemeinden zustehen, sind sie zur Deckung der Kosten vorhandener oder zukⁿnftiger Parkeinrichtungen zu verwenden. Die Gebⁿhren betragen je angefangene halbe Stunde 0,10 DM. Es kann eine h÷here Gebⁿhr als 0,10 DM festgesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen ÷rtlichen VerhΣltnissen erforderlich ist, um die Gebⁿhr dem Wert des Parkraums fⁿr den Benutzer angemessen anzupassen. Die Nutzung des Parkraums durch eine m÷glichst gro▀e Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gewΣhrleisten. Bei der Gebⁿhrenfestsetzung kann eine inner÷rtliche Staffelung vorgesehen werden. Fⁿr den Fall, da▀ solche h÷heren Gebⁿhren festgesetzt werden sollen, werden die Landesregierungen ermΣchtigt, Gebⁿhrenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein H÷chstsatz festgelegt werden. Die ErmΣchtigung kann durch Rechtsverordnung weiter ⁿbertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die Erhebung von Gebⁿhren fⁿr die Benutzung gebⁿhrenpflichtiger ParkplΣtze im Sinne des º 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.
º 6b.
(1) Wer Kennzeichen fⁿr Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Verwaltungsbeh÷rde (Zulassungsstelle) vorher anzuzeigen.
(2) Kennzeichen dⁿrfen nach nΣherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemΣ▀ º 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 nur gegen AushΣndigung eines amtlichen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Verwaltungsbeh÷rde selbst die Kennzeichen ausgibt.
(3) ▄ber die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach nΣherer Bestimmung (º 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) Einzelnachweise zu fⁿhren, aufzubewahren und zustΣndigen Personen auf Verlangen zur Prⁿfung auszuhΣndigen.
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn
1. diese ohne die vorgeschriebene Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden oder
2. Kennzeichen vorsΣtzlich oder leichtfertig ohne Entgegennahme des nach Absatz 2 vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden.
(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die UnzuverlΣssigkeit des Verantwortlichen oder der von ihm mit Herstellung, Vertrieb oder Ausgabe von Kennzeichen beauftragten Personen ergibt, oder
2. gegen die Vorschriften ⁿber die Fⁿhrung, Aufbewahrung oder AushΣndigung von Nachweisen ⁿber die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen versto▀en wird.
º 6c.
º 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend fⁿr die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach nΣherer Bestimmung durch den Bundesminister fⁿr Verkehr festzulegenden (º 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.
º 6d.
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befa▀ten Personen haben den zustΣndigen Beh÷rden oder den von ihnen beauftragten Personen ⁿber die Beachtung der in º 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskⁿnfte unverzⁿglich zu erteilen.
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des º 6c befa▀ten Personen haben den zustΣndigen Beh÷rden oder den von ihnen beauftragten Personen ⁿber die Beachtung der in º 6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskⁿnfte unverzⁿglich zu erteilen.
(3) Die von der zustΣndigen Beh÷rde beauftragten Personen dⁿrfen im Rahmen der AbsΣtze 1 und 2 Grundstⁿcke, GeschΣftsrΣume, BetriebsrΣume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen wΣhrend der Betriebs- oder GeschΣftszeit zum Zwecke der Prⁿfung und Besichtigung betreten.
º 7.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch get÷tet, der K÷rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschΣdigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschΣftigten Dritten oder eines Tieres zurⁿckzufⁿhren ist und sowohl der Halter als der Fⁿhrer des Fahrzeugs jede nach den UmstΣnden des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden erm÷glicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter fⁿr den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter ⁿberlassen worden ist.
º 8.
Die Vorschriften des º 7 gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner h÷heren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tΣtig war.
º 8a.
(1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug bef÷rderte Person get÷tet oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach º 7 nur dann, wenn es sich um entgeltliche, geschΣftsmΣ▀ige Personenbef÷rderung handelt. Ist eine durch ein Kraftfahrzeug bef÷rderte Sache beschΣdigt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach º 7 nur, wenn eine durch das Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bef÷rderte Person die Sache an sich trΣgt oder mit sich fⁿhrt. Die GeschΣftsmΣ▀igkeit einer Personenbef÷rderung im Sinne der SΣtze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, da▀ die Bef÷rderung von einer K÷rperschaft oder Anstalt des ÷ffentlichen Rechts betrieben wird.
(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen T÷tung oder Verletzung bef÷rderter Personen Schadensersatz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit º 7 zu leisten, darf weder ausgeschlossen noch beschrΣnkt werden. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
º 9.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des º 254 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs mit der Ma▀gabe Anwendung, da▀ im Fall der BeschΣdigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsΣchliche Gewalt ⁿber die Sache ausⁿbt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
º 10.
(1) Im Fall der T÷tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm÷gensnachteils zu leisten, den der Get÷tete dadurch erlitten hat, da▀ wΣhrend der Krankheit seine ErwerbsfΣhigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedⁿrfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat au▀erdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Get÷tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem VerhΣltnis, verm÷ge dessen er diesem gegenⁿber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T÷tung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get÷tete wΣhrend der mutma▀lichen Dauer seines Lebens zur GewΣhrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wⁿrde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
º 11.
Im Fall der Verletzung des K÷rpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm÷gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, da▀ infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine ErwerbsfΣhigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedⁿrfnisse eingetreten ist.
º 12.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Fall der T÷tung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von fⁿnfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von jΣhrlich drei▀igtausend Deutsche Mark;
2. im Fall der T÷tung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt siebenhundertfⁿnfzigtausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von fⁿnfundvierzigtausend Deutsche Mark; diese BeschrΣnkung gilt jedoch in den FΣllen des º 8a Abs. 1 Satz 1 nicht fⁿr den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs;
3. im Fall der SachbeschΣdigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschΣdigt werden, nur bis zu einem Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark.
(2) ▄bersteigen die EntschΣdigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten H÷chstbetrΣge, so verringern sich die einzelnen EntschΣdigungen in dem VerhΣltnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem H÷chstbetrag steht.
º 13.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der ErwerbsfΣhigkeit und wegen Vermehrung der Bedⁿrfnisse des Verletzten sowie der nach º 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewΣhrende Schadensersatz ist fⁿr die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des º 843 Abs. 2 bis 4 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Verm÷gensverhΣltnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erh÷hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
º 14.
Auf die VerjΣhrung finden die fⁿr unerlaubte Handlungen geltenden VerjΣhrungsvorschriften des Bⁿrgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
º 15.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spΣtestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
º 16.
Unberⁿhrt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter fⁿr den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer fⁿr den Schaden verantwortlich ist.
º 17.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hΣngt im VerhΣltnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den UmstΣnden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die fⁿr einen anderen von ihnen eintritt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
º 18.
(1) In den FΣllen des º 7 Abs. 1 ist auch der Fⁿhrer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der º º 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fⁿhrers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des º 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den FΣllen des º 17 auch der Fⁿhrer eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem VerhΣltnis zu den Haltern und Fⁿhrern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des º 17 entsprechende Anwendung.
º 19.
(weggefallen)
º 20.
Fⁿr Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zustΣndig, in dessen Bezirk das schΣdigende Ereignis stattgefunden hat.
º 21.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulΣ▀t, da▀ jemand das Fahrzeug fⁿhrt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessΣtzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlΣssig begeht,
2. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig ein Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl der vorgeschriebene Fⁿhrerschein nach º 94 der Strafproze▀ordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsΣtzlich oder fahrlΣssig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulΣ▀t, da▀ jemand das Fahrzeug fⁿhrt, obwohl der vorgeschriebene Fⁿhrerschein nach º 94 der Strafproze▀ordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den FΣllen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der TΣter
1. das Fahrzeug gefⁿhrt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach º 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, da▀ jemand das Fahrzeug fⁿhrte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fⁿhren des Fahrzeugs nach º 44 des Strafgesetzbuchs oder nach º 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach º 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
º 22.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen KraftfahrzeuganhΣnger, fⁿr die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen KraftfahrzeuganhΣnger mit einer anderen als der amtlich fⁿr das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem KraftfahrzeuganhΣnger angebrachte amtliche Kennzeichen verΣndert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeintrΣchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf ÷ffentlichen Wegen oder PlΣtzen von einem Kraftfahrzeug oder einem KraftfahrzeuganhΣnger Gebrauch machen, von denen sie wissen, da▀ die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefΣlscht, verfΣlscht oder unterdrⁿckt worden ist.
º 22a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zustΣndigen Beh÷rde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach º 6b Abs. 2 vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertreibt oder ausgibt, oder
3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, da▀ sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder da▀ ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen erm÷glicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfΣlscht, da▀ der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
4. nachgemachte oder verfΣlschte Kennzeichen feilhΣlt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nachgemachte oder verfΣlschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, k÷nnen eingezogen werden. º 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
º 23.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgefⁿhrt sein mⁿssen, gewerbsmΣ▀ig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prⁿfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, k÷nnen eingezogen werden.
º 24.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig einer Vorschrift einer auf Grund des º 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e geahndet werden.
º 24a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Stra▀enverkehr ein Kraftfahrzeug fⁿhrt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im K÷rper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fⁿhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlΣssig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 24b.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsΣtzlich oder fahrlΣssig einer Vorschrift einer auf Grund des º 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fⁿr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu▀geldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu▀e bis zu fⁿnftausend Deutsche Mark geahndet werden.
º 25.
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach º 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfⁿhrers begangen hat, eine Geldbu▀e festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbeh÷rde oder das Gericht in der Bu▀geldentscheidung fⁿr die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra▀enverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu fⁿhren. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach º 24a eine Geldbu▀e festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bu▀geldentscheidung wirksam. Fⁿr seine Dauer wird ein von einer deutschen Beh÷rde erteilter Fⁿhrerschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) In auslΣndischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Fⁿhrerschein oder Fahrausweis in den FΣllen des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbeh÷rde (º 92 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ⁿber den Verbleib des Fⁿhrerscheins oder Fahrausweises abzugeben. º 883 Abs. 2 bis 4, die º º 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die º º 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilproze▀ordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Fⁿhrerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem auslΣndischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TΣter auf beh÷rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (º 111a der Strafproze▀ordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, da▀ die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorlΣufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fⁿhrerscheins (º 94 der Strafproze▀ordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (º 82 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rⁿckgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Fⁿhrerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkⁿrzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) ▄ber den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bu▀geldentscheidung oder im Anschlu▀ an deren Verkⁿndung zu belehren.
º 25a.
(1) Kann in einem Bu▀geldverfahren wegen eines Halt- oder Parkversto▀es der Fⁿhrer des Kraftfahrzeugs, der den Versto▀ begangen hat, nicht vor Eintritt der VerfolgungsverjΣhrung ermittelt werden oder wⁿrde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wΣre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschlie▀t; vor der Entscheidung ist derjenige zu h÷ren, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbeh÷rde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. º 62 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; fⁿr die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch º 50 Abs. 2 und º 52 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
º 26.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach º 24, die im Stra▀enverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach º 24a ist Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten die Beh÷rde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nΣher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die ErmΣchtigung auf die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde ⁿbertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach º 23 ist Verwaltungsbeh÷rde im Sinne des º 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der VerfolgungsverjΣhrung betrΣgt bei Ordnungswidrigkeiten nach º 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bu▀geldbescheid ergangen noch ÷ffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
º 26a.
Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ⁿber RegelsΣtze fⁿr Geldbu▀en wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den º º 24 und 24a sowie ⁿber die Anordnung des Fahrverbots nach º 25 (Bu▀geldkatalog). Die Vorschriften bestimmen unter Berⁿcksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen FΣllen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher H÷he die Geldbu▀e festgesetzt und fⁿr welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
º 27.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber die Erteilung einer Verwarnung (º º 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes ⁿber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach º 24. Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre HΣufigkeit und Gleichartigkeit eine m÷glichst gleichmΣ▀ige Behandlung angezeigt ist, sollen die Verwaltungsvorschriften nΣher bestimmen, in welchen FΣllen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher H÷he das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch bestimmt werden, in welchen FΣllen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll. Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen werden, die ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefΣhrden k÷nnen oder auf ein grob verkehrswidriges oder rⁿcksichtsloses Verhalten zurⁿckzufⁿhren sind. Die Verwarnung soll jedoch auch in solchen FΣllen erteilt werden dⁿrfen, wenn wegen ganz besonderer UmstΣnde eine Verwarnung ausreichend ist.
º 28.
Der Bundesminister fⁿr Verkehr erlΣ▀t mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber die Erfassung von
1. rechtskrΣftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer in Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe oder andere Ma▀nahmen erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
1a. (aufgehoben)
2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die vorlΣufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskrΣftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den º º 24 und 24a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach º 25 angeordnet oder eine Geldbu▀e von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit º 28a nichts anderes bestimmt,
4. Verboten, ein Fahrzeug zu fⁿhren, und von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis,
5. unanfechtbaren oder vorlΣufig wirksamen Entziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis durch Verwaltungsbeh÷rden,
6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis wΣhrend eines Entziehungsverfahrens,
7. (aufgehoben)
º 28a.
Wird die Geldbu▀e wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den º º 24 und 24a lediglich mit Rⁿcksicht auf die wirtschaftlichen VerhΣltnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbu▀e festgesetzt, der fⁿr die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit im Bu▀geldkatalog (º 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bu▀geldvorschriften aufzufⁿhren, wenn der Regelsatz der Geldbu▀e
1. achtzig Deutsche Mark oder mehr betrΣgt und eine geringere Geldbu▀e festgesetzt wird oder
2. weniger als achtzig Deutsche Mark betrΣgt und eine Geldbu▀e von achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.
In diesen FΣllen ist fⁿr die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bu▀geldkatalog vorgesehene Regelsatz ma▀gebend.
º 29.
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen, die der Bundesminister fⁿr Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Tilgungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren Eintragungen ⁿber den Betroffenen in dem Verkehrszentralregister enthalten sind.
(2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.
º 30.
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dⁿrfen nur
1. fⁿr Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, dem Gesetz ⁿber die Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter, dem Fahrlehrergesetz, dem KraftfahrsachverstΣndigengesetz oder nach dem Gesetz ⁿber das Fahrpersonal im Stra▀enverkehr,
2. fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf Grund dieses Gesetzes, des Gesetzes ⁿber die Bef÷rderung gefΣhrlicher Gⁿter, des Fahrlehrergesetzes, des KraftfahrsachverstΣndigengesetzes, des Personenbef÷rderungsgesetzes, des Gⁿterkraftverkehrsgesetzes, des Gesetzes ⁿber das Fahrpersonal im Stra▀enverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften,
2a. fⁿr das Verfahren bei Erteilung, VerlΣngerung, Erneuerung, Rⁿcknahme oder Widerruf einer Erlaubnis fⁿr Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und
3. fⁿr die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs verwertet werden.
(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen. Die Auskⁿnfte sind so zu erteilen, da▀ die anfragende Stelle die Akten ⁿber die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen kann.
º 30a.
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dⁿrfen aus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnisbeh÷rden und die Polizeien der LΣnder sowie an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzⁿberschreitenden Verkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes zwecks Prⁿfung der Berechtigung zum Fⁿhren eines Kraftfahrzeugs ⁿbermittelt werden:
1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbeh÷rden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbare oder vorlΣufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis,
c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem auslΣndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a) die rechtskrΣftige oder vorlΣufige Entziehung einer Fahrerlaubnis,
b) die rechtskrΣftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
c) die rechtskrΣftige Aberkennung des Rechts, von einem auslΣndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis wΣhrend eines Entziehungsverfahrens und
4. zusΣtzlich
a) Klasse, Art und etwaige BeschrΣnkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts nach Nummer 3 ist, und
b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ordens- oder Kⁿnstlername, Geburtstag und Geburtsort der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulΣssig, wenn nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 4) gewΣhrleistet ist, da▀
1. die zur Sicherung gegen Mi▀brauch erforderlichen technischen und organisatorischen Ma▀nahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die DatenendgerΣte und
2. die ZulΣssigkeit der Abrufe nach Ma▀gabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat ⁿber die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfⁿhrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten mⁿssen. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Mi▀brauch zu schⁿtzen. Sie sind nach drei Monaten zu l÷schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschlu▀ eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens ben÷tigt.
(4) ▄ber einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewΣhlten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anla▀ des Abrufs erstrecken und die Feststellung der fⁿr den Abruf verantwortlichen Person erm÷glichen. Das NΣhere wird durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewΣhlt werden und welche Stelle die Aufzeichnung fertigt.
º 31.
(1) Die fⁿr die Zulassung von Kraftfahrzeugen zustΣndigen Beh÷rden (Zulassungsstellen) fⁿhren ein Register ⁿber die Fahrzeuge, fⁿr die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (÷rtliches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿhrt ein Register ⁿber die Fahrzeuge, fⁿr die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der LΣnder, der Deutschen Bundespost oder der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register fⁿr die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge fⁿhren, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung.
º 32.
(1) Die Fahrzeugregister werden gefⁿhrt zur Speicherung von Daten
1. fⁿr die Zulassung und ▄berwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2. fⁿr Ma▀nahmen zur GewΣhrleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3. fⁿr Ma▀nahmen zur Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts und
4. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Fahrzeugregister werden au▀erdem gefⁿhrt zur Speicherung von Daten fⁿr die Erteilung von Auskⁿnften, um
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
º 33.
(1) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfⁿllung der in º 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
1. nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten ⁿber Beschaffenheit, Ausrⁿstung, Identifizierungsmerkmale, Prⁿfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie ⁿber tatsΣchliche und rechtliche VerhΣltnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch ⁿber die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie
2. Daten ⁿber denjenigen, dem ein Kennzeichen fⁿr das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a) bei natⁿrlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter fⁿr die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Kⁿnstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfΣllt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b) bei juristischen Personen und Beh÷rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im ÷rtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfⁿllung der in º 32 genannten Aufgaben au▀erdem Daten ⁿber denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen verΣu▀ert wurde (Halterdaten), und zwar
a) bei natⁿrlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b) bei juristischen Personen und Beh÷rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden ⁿber beruflich SelbstΣndige, denen ein amtliches Kennzeichen fⁿr ein Fahrzeug zugeteilt wird, fⁿr die Aufgaben nach º 32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1. bei natⁿrlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden fⁿr Daten, die nicht ⁿbermittelt werden dⁿrfen (º 41), in den Fahrzeugregistern ▄bermittlungssperren gespeichert.
º 34.
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens fⁿr ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfⁿr zustΣndigen Stelle
1. von den nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach nΣherer Regelung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 1) und
2. die nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann durch Einholung von Auskⁿnften aus dem Melderegister die Richtigkeit und VollstΣndigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten ⁿberprⁿfen.
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fⁿr ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle au▀erdem die Daten ⁿber Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach º 33 Abs. 2 zu speichern sind.
(3) Wird ein Fahrzeug verΣu▀ert, fⁿr das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der VerΣu▀erer der Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in º 33 Abs. 1 Satz 2 aufgefⁿhrten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.
(4) Der Halter und der Eigentⁿmer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede ─nderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht fⁿr die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen fⁿhren mⁿssen, und fⁿr die Fahrzeuge, die vorⁿbergehend stillgelegt sind und deren Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
(5) Die Versicherer dⁿrfen der zustΣndigen Zulassungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung des VersicherungsverhΣltnisses ⁿber die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung fⁿr das betreffende Fahrzeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.
º 35.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dⁿrfen an Beh÷rden und sonstige ÷ffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfⁿllung der Aufgaben der Zulassungsstelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des EmpfΣngers nur ⁿbermittelt werden, wenn dies fⁿr die Zwecke nach º 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
1. zur Durchfⁿhrung der in º 32 Abs. 1 angefⁿhrten Aufgaben,
2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Ma▀nahmen im Sinne des º 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsma▀regeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4. zur Abwehr von Gefahren fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit oder Ordnung,
5. zur Erfⁿllung der den Verfassungsschutzbeh÷rden, dem MilitΣrischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz ⁿbertragenen Aufgaben,
6. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
7. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
8. fⁿr Ma▀nahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
9. fⁿr die Erfⁿllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach º 93 der Abgabenordnung oder
10. zur Verfolgung von Ansprⁿchen nach dem Stra▀enbenutzungsgebⁿhrengesetz.
(2) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dⁿrfen, wenn dies fⁿr die Zwecke nach º 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen fⁿr Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller fⁿr Rⁿckrufma▀nahmen zur Beseitigung von erheblichen MΣngeln fⁿr die Verkehrssicherheit oder fⁿr die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (º 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 fⁿr staatlich gef÷rderte Ma▀nahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schΣdlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und
2. an Versicherer zur GewΣhrleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (º 32 Abs. 1 Nr. 2) ⁿbermittelt werden.
(3) Die ▄bermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (º 32 Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulΣssig, es sei denn, die Daten sind
1. unerlΣsslich zur
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit,
c) Erfⁿllung der den Verfassungsschutzbeh÷rden, dem MilitΣrischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz ⁿbertragenen Aufgaben, oder
d) Erfⁿllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach º 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, und
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Beh÷rde hat Aufzeichnungen ⁿber das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anla▀ zu fⁿhren. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Ma▀nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafⁿr vor, da▀ ihre Verwertung zur AufklΣrung oder Verhⁿtung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person fⁿhren kann und die AufklΣrung oder Verhⁿtung ohne diese Ma▀nahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wΣre.
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dⁿrfen dem Bundeskriminalamt ⁿbermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch ▄bersendung eines DatentrΣgers.
(5) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dⁿrfen nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmΣ▀ig ⁿbermittelt werden
1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿr das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen fⁿr die ÷rtlichen Fahrzeugregister,
2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungsstellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befa▀t sind oder befa▀t waren,
3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur GewΣhrleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (º 32 Abs. 1 Nr. 2),
4. von den Zulassungsstellen an die FinanzΣmter zur Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (º 32 Abs. 1 Nr. 3),
5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bundesamt fⁿr Ma▀nahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden (º 32 Abs. 1 Nr. 4).
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als ⁿbermittelnde Beh÷rde hat Aufzeichnungen zu fⁿhren, die die ⁿbermittelten Daten, den Zeitpunkt der ▄bermittlung, den EmpfΣnger der Daten und den vom EmpfΣnger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Ma▀nahmen gegen Mi▀brauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der ▄bermittlung folgt, zu l÷schen oder zu vernichten. Bei ▄bermittlung nach º 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden k÷nnen. Die SΣtze 1 und 2 gelten auch fⁿr die ▄bermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den º º 37 bis 40).
º 36.
(1) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Aufgaben nach º 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
1. an die Polizeien des Bundes und der LΣnder sowie an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt,
a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschlie▀lich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmΣ▀ig sind,
b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach º 24 oder º 24a,
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
d) zur Abwehr von Gefahren fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit
und
2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.
Satz 1 gilt entsprechend fⁿr den Abruf der ÷rtlich zustΣndigen Polizeidienststellen der LΣnder aus den jeweiligen ÷rtlichen Fahrzeugregistern.
(3) Die ▄bermittlung nach º 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der LΣnder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr fⁿr die ÷ffentliche Sicherheit sowie an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den FΣllen der AbsΣtze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgefⁿhrt werden.
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulΣssig, wenn nach nΣherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 4) gewΣhrleistet ist, da▀
1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach fⁿr den EmpfΣnger erforderlich sind und ihre ▄bermittlung durch automatisierten Abruf unter Berⁿcksichtigung der schutzwⁿrdigen Belange des Betroffenen und der Aufgabe des EmpfΣngers angemessen ist,
2. die zur Sicherung gegen Mi▀brauch erforderlichen technischen und organisatorischen Ma▀nahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die DatenendgerΣte und
3. die ZulΣssigkeit der Abrufe nach Ma▀gabe des Absatzes 6 kontrolliert werden kann.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsstelle als ⁿbermittelnde Stelle hat ⁿber die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfⁿhrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten mⁿssen. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Mi▀brauch zu schⁿtzen; sie sind nach drei Monaten zu l÷schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschlu▀ eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens ben÷tigt.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter Verwendung von Fahrzeugdaten sind ⁿber einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewΣhlten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anla▀ des Abrufs erstrecken und die Feststellung der fⁿr den Abruf verantwortlichen Person erm÷glichen. Das NΣhere wird durch Rechtsverordnung (º 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewΣhlt werden und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Abrufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem Fall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu fertigen.
(8) Soweit ÷rtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren gefⁿhrt werden, ist die ▄bermittlung der nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das ÷rtliche Fahrzeugregister au▀erhalb der ⁿblichen Dienstzeiten an die fⁿr den betreffenden Zulassungsbezirk zustΣndige Polizeidienststelle zulΣssig, wenn
1. dies fⁿr die Erfⁿllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfⁿllung dieser Aufgaben gefΣhrdet wΣre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anla▀ sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind fⁿr die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. Die SΣtze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die Einsichtnahme durch die ZollfahndungsΣmter zur Erfⁿllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.
º 37.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dⁿrfen von den Registerbeh÷rden an EmpfΣnger au▀erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an ⁿber- und zwischenstaatliche Stellen zur Erfⁿllung von Verpflichtungen aus multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchfⁿhrung von Rechtsakten der EuropΣischen Gemeinschaften ⁿbermittelt werden, wenn dies
a) fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs,
b) zur ▄berwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften oder
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr begangen wurden,
jeweils zu den in º 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken erforderlich ist.
(2) Der EmpfΣnger ist darauf hinzuweisen, da▀ die ⁿbermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dⁿrfen, zu dessen Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt werden.
(3) Die ▄bermittlung unterbleibt, soweit Grund zur Annahme besteht, da▀ dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes versto▀en oder schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen beeintrΣchtigt wⁿrden.
(4) Die ⁿbermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffenen ⁿber die ▄bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, da▀ er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die Erfⁿllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben beeintrΣchtigt wⁿrde.
º 38.
Die nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dⁿrfen
1. fⁿr wissenschaftliche Zwecke,
2. zur Vorbereitung und Durchfⁿhrung von Statistiken, soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,
3. fⁿr im ÷ffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen oder
4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra▀enverkehrs ⁿbermittelt werden, wenn die Durchfⁿhrung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (º 45) nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand m÷glich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwⁿrdige Belange des Betroffenen nicht beeintrΣchtigt werden. Der EmpfΣnger der Daten hat sicherzustellen, da▀
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwⁿrdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewΣhrleistet wird,
2. die Daten nur fⁿr das betreffende Vorhaben genutzt werden,
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befa▀t sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenⁿber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gel÷scht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.
Handelt es sich um DatenempfΣnger im nicht÷ffentlichen Bereich, haben sie au▀erdem sicherzustellen, da▀ die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 durch die ⁿbermittelnde Zulassungsstelle oder das ⁿbermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.
º 39.
(1) Von den nach º 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
1. Familienname (bei juristischen Personen, Beh÷rden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
2. Vornamen,
3. Ordens- und Kⁿnstlername,
4. Anschrift,
5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6. Name und Anschrift des Versicherers,
7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der VersicherungsbestΣtigung,
8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des VersicherungsverhΣltnisses,
9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sowie
10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens fⁿr den Halter durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu ⁿbermitteln, wenn der EmpfΣnger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, da▀ er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprⁿchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Stra▀enverkehr begangener Verst÷▀e ben÷tigt (einfache Registerauskunft).
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulΣssigen sind zu ⁿbermitteln, wenn der EmpfΣnger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, da▀ er
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprⁿchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Stra▀enverkehr begangener Verst÷▀e ben÷tigt,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wΣre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand erlangen k÷nnte.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angefⁿhrten Halterdaten dⁿrfen ⁿbermittelt werden, wenn der EmpfΣnger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, da▀ er
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Stra▀enverkehr im Zusammenhang stehenden ÷ffentlich-rechtlichen Ansprⁿchen in H÷he von mindestens eintausend Deutscher Mark ben÷tigt,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wΣre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhΣltnismΣ▀igem Aufwand erlangen k÷nnte.
º 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dⁿrfen nur zur Kontrolle der ZulΣssigkeit der ▄bermittlungen verwertet werden.
º 40.
(1) Die nach º 33 Abs. 2 gespeicherten Daten ⁿber Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dⁿrfen nur fⁿr die Zwecke nach º 32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden ⁿbermittelt werden. Au▀erdem dⁿrfen diese Daten fⁿr Zwecke der Statistik (º 38 Satz 1 Nr. 2) ⁿbermittelt werden; die ZulΣssigkeit und die Durchfⁿhrung von statistischen Vorhaben richten sich nach º 38.
(2) Die nach º 33 Abs. 3 gespeicherten Daten ⁿber Fahrtenbuchauflagen dⁿrfen nur
1. fⁿr Ma▀nahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur ▄berwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach º 24 oder º 24a den hierfⁿr zustΣndigen Beh÷rden oder Gerichten ⁿbermittelt werden.
º 41.
(1) Die Anordnung von ▄bermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulΣssig, wenn erhebliche ÷ffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
(2) Au▀erdem sind ▄bermittlungssperren auf Antrag des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, da▀ durch die ▄bermittlung seine schutzwⁿrdigen Belange beeintrΣchtigt wⁿrden.
(3) Die ▄bermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulΣssig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein ⁿberwiegendes ÷ffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. ▄ber die Aufhebung entscheidet die fⁿr die Anordnung der Sperre zustΣndige Stelle. Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begrⁿndende ÷ffentliche Interesse (Absatz 1) fⁿr ⁿberwiegend hΣlt oder weil sie die BeeintrΣchtigung schutzwⁿrdiger Belange des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so fⁿhrt sie die Entscheidung der obersten Landesbeh÷rde herbei. Vor der ▄bermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anh÷rung wⁿrde dem Zweck der ▄bermittlung zuwiderlaufen.
(4) Die ▄bermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall au▀erdem zulΣssig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprⁿchen im Sinne des º 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht m÷glich wΣre. Vor der ▄bermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
º 42.
(1) Die ▄bermittlung der nach º 33 gespeicherten Daten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstelle ist zulΣssig, um Abweichungen in den beiderseitigen DatenbestΣnden festzustellen.
(2) Die ▄bermittlung der nach º 33 Abs. 1 gespeicherten, fⁿr Ma▀nahmen zur Durchfⁿhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und Halterdaten durch die Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt an die FinanzΣmter ist zulΣssig, um Abweichungen in den beiderseitigen DatenbestΣnden festzustellen.
º 43.
Die ⁿbermittelten Daten dⁿrfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dessen Erfⁿllung sie ⁿbermittelt worden sind. Der EmpfΣnger darf die Daten auch fⁿr andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch fⁿr diese Zwecke ⁿbermittelt werden dⁿrfen.
º 44.
(1) Die nach º 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spΣtestens zu l÷schen, wenn sie fⁿr die Aufgaben nach º 32 nicht mehr ben÷tigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle ⁿbrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu l÷schen.
(2) Die Daten ⁿber Fahrtenbuchauflagen (º 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu l÷schen.
º 45.
Auf die E rhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm÷glichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm÷glichen, geh÷ren auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.
º 46.
Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der LΣnder bleibt unberⁿhrt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen.
º 47.
(1) Der Bundesminister fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. darⁿber,
a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
b) welche Halterdaten nach º 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen FΣllen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berⁿcksichtigung der in º 32 genannten Aufgaben im ÷rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (º 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (º 34 Abs. 1) werden,
2. darⁿber, welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach º 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3. ⁿber die regelmΣ▀ige ▄bermittlung der Daten nach º 35 Abs. 5, insbesondere ⁿber die Art der ▄bermittlung sowie die Art und den Umfang der zu ⁿbermittelnden Daten,
4. ⁿber die Art der zu ⁿbermittelnden Daten und die Ma▀nahmen zur Sicherung gegen Mi▀brauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach º 30a Abs. 2 und º 36 Abs. 5,
5. ⁿber Einzelheiten des Verfahrens nach º 30a Abs. 4 Satz 2 und º 36 Abs. 7 Satz 2
6. ⁿber das Verfahren bei ▄bermittlungssperren sowie ⁿber die Speicherung, ─nderung und die Aufhebung der Sperren nach º 33 Abs. 4 und º 41 und
7. ⁿber die L÷schung der Daten nach º 44, insbesondere ⁿber die Voraussetzungen und Fristen fⁿr die L÷schung.
(2) Der Bundesminister fⁿr Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ⁿber die Art und Weise der Durchfⁿhrung von Datenⁿbermittlungen und ⁿber die Beschaffenheit von DatentrΣgern erlassen.