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Bundesdatenschutzgesetz
Bundesdatenschutzgesetz
(Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes)
Vom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2954, 2955)
*** Stand: 06/94 ***
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Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 ... 11
Zweiter Abschnitt. Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§§ 12 ... 18
Zweiter Unterabschnitt. Rechte des Betroffenen
§§ 19 ... 21
Dritter Unterabschnitt. Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§§ 22 ... 26
Dritter Abschnitt. Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§§ 27 ... 32
Zweiter Unterabschnitt. Rechte des Betroffenen
§§ 33 ... 35
Dritter Unterabschnitt. Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
§§ 36 ... 38
Vierter Abschnitt. Sondervorschriften
§§ 39 ... 42
Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften
§§ 43 ... 44
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu
treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten
geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener
Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können
(Benutzerkontrolle),
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden
kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie
beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu
gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
wird (Organisationskontrolle).
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