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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 1
§ 1 Gewährleistung des Eigentums
Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende
Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang
wiederhergestellt und gewährleistet.
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