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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 1


§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für die Deutsche Bundespost TELEKOM. Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung gleich.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gelten die §§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes.


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