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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 18b


§ 18b

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Satz 2 und 3 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.


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