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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 18c


§ 18c

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1. die Art und Weise der Meldung;

2. der Inhalt der Meldung;

3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;

4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.


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