Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 50
§ 50
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das
Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für
die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem
übernehmenden Gericht zu behandeln.