Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 51
§ 51
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.