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Andreas Vogelsang, Leitender Redakteur
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Vor mehr als zwei Jahren – im Mai 2001 – trat die EU-Richtlinie 2001/29/EG über die "Urheberrechte in der Informationsgesellschaft" in Kraft, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt werden sollte.
Eigentlich genug Zeit, um diese Umsetzung widerspruchsfrei und vor allem alltagstauglich hinzukriegen, sollte man meinen.
Nicht so in Deutschland: Erst Mitte April 2003 kam der Entwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes vor den Bundestag – als halbe Sache, die trotz der Verspätung auch noch mit heißer Nadel gestrickt zu sein scheint. Nicht nur, dass außer der Bundesregierung so gut wie alle Betroffenen unzufrieden sind: Zentrale Fragen bleiben offen, etwa wie Verbraucher ihr verbrieftes Recht auf eine Privatkopie nutzen können, ohne Gefahr zu laufen, kriminalisiert zu werden, oder ob Kopier-Software auch künftig noch hergestellt und verkauft werden darf.
Ob der so genannte "zweite Korb" der Urheberrechtsreform diese Fragen beantworten wird, ist ungewiss – ebenso wie der Zeitpunkt. Zwar war der zweite Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie für Herbst 2003 geplant. Doch dass sich dieser Fahrplan einhalten lässt, darf nach den Erfahrungen mit Teil I durchaus bezweifelt werden. Wieder einmal werden also die Gerichte die Rolle des Gesetzgebers spielen und die Hausaufgaben der Legislative erledigen müssen. Gewaltenteilung sieht eigentlich anders aus.
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