home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Jump & Run
/
JUMP_AND_RUN.ISO
/
mrmore
/
bres1
/
agb11.txt
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1996-05-30
|
32KB
|
525 lines
A. ALLGEMEINE REGELUNGEN
I. ALLGEMEINE GESCH─FTSBEDINGUNGEN
m Grundregeln fⁿr die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und ─nderungen dieser GeschΣftsbedingungen und der Sonderbedingungen
fⁿr einzelne GeschΣftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen GeschΣftsbedingungen gelten fⁿr die gesamte GeschΣftsverbindung zwischen
dem Kunden und den inlΣndischen GeschΣftsstellen der Bank (im folgenden Bank genannt).
Daneben gelten fⁿr einzelne GeschΣftsbeziehungen (zum Beispiel fⁿr das WertpapiergeschΣft,
fⁿr den ec-Service, fⁿr den Scheckverkehr, fⁿr den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die
Abweichungen oder ErgΣnzungen zu diesen Allgemeinen GeschΣftsbedingungen enthalten; sie
werden bei der Kontoer÷ffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart.
UnterhΣlt der Kunde auch GeschΣftsverbindungen zu auslΣndischen GeschΣftsstellen, sichert
das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser GeschΣftsbedingungen) auch die Ansprⁿche dieser
auslΣndischen GeschΣftsstellen.
(2) ─nderungen
─nderungen dieser GeschΣftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden
schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich
Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Kunde mu▀ den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
─nderungen an die Bank absenden.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit ⁿber alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen
verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen ⁿber den Kunden
darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde
eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthΣlt allgemein gehaltene Feststellungen und Bemer-
kungen ⁿber die wirtschaftlichen VerhΣltnisse des Kunden, seine Kreditwⁿrdig-
keit und ZahlungsfΣhigkeit; betragsmΣ▀ige Angaben ⁿber KontostΣnde, Sparguthaben, Depot-
oder sonstige der Bank anvertraute Verm÷genswerte sowie Angaben ⁿber die H÷he von
Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen fⁿr die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, ⁿber juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute
Bankauskⁿnfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschΣftliche TΣtigkeit bezieht. Die
Bank erteilt jedoch keine Auskⁿnfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden
vorliegt. Bankauskⁿnfte ⁿber andere Personen, insbesondere ⁿber Privatkunden und
Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrⁿcklich
zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes
Interesse an der gewⁿnschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der
Annahme besteht, da▀ schutzwⁿrdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung
entgegenstehen.
(4) EmpfΣnger von Bankauskⁿnften
Bankauskⁿnfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten fⁿr deren
Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) HaftungsgrundsΣtze
Die Bank haftet bei der Erfⁿllung ihrer Verpflichtungen fⁿr jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter
und der Personen, die sie zur Erfⁿllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die
Sonderbedingungen fⁿr einzelne GeschΣftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas
Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes
Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser GeschΣftsbedingungen
aufgefⁿhrten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt
sich nach den GrundsΣtzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den
Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete AuftrΣge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgefⁿhrt wird, da▀ die
Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfⁿllt die Bank den Auftrag dadurch,
da▀ sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies
betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskⁿnften bei anderen Kreditinstituten oder die
Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen FΣllen beschrΣnkt sich die Haftung
der Bank auf die sorgfΣltige Auswahl und Unterweisung
des Dritten.
(3) St÷rung des Betriebs
Die Bank haftet nicht fⁿr SchΣden, die durch h÷here Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und
Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel
Streik, Aussperrung, Verkehrsst÷rung, Verfⁿgungen von hoher Hand im In- oder Ausland)
eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskrΣftig festgestellt sind.
5. Verfⁿgungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur KlΣrung der Verfⁿgungsberechtigung die
Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfⁿr
notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in
deutscher ▄bersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte
Abschrift der letztwilligen Verfⁿgung (Testament, Erbvertrag) nebst zugeh÷riger
Er÷ffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfⁿgen lassen und
insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt
ist, da▀ der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des
Testaments) nicht verfⁿgungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge FahrlΣssigkeit nicht
bekannt geworden ist.
6. Ma▀gebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmΣnnischen und ÷ffentlich-rechtlichen
Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Fⁿr die GeschΣftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt
deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand fⁿr Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten geh÷rt, und ist die streitige
GeschΣftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank
diesen Kunden an dem fⁿr die kontofⁿhrende Stelle zustΣndigen Gericht oder bei einem
anderen zustΣndigen Gericht verklagen; dasselbe gilt fⁿr eine juristische Person des
÷ffentlichen Rechts und fⁿr ÷ffentlich-rechtliche Sonderverm÷gen. Die Bank selbst kann von
diesen Kunden nur an dem fⁿr die kontofⁿhrende Stelle zustΣndigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand fⁿr Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch fⁿr Kunden, die im Ausland eine vergleichbare
gewerbliche TΣtigkeit ausⁿben, sowie fⁿr auslΣndische Institutionen, die mit inlΣndischen
juristischen Personen des ÷ffentlichen Rechts oder mit einem inlΣndischen ÷ffentlich-
rechtlichen Sonderverm÷gen vergleichbar sind.
m KONTOF▄HRUNG
7. Rechnungsabschlⁿsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)
(1) Erteilung der Rechnungsabschlⁿsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschlu▀; dabei werden die in
diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprⁿche (einschlie▀lich der Zinsen und
Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung
ergibt, nach Nr. 12 dieser GeschΣftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig
getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.
(2) Frist fⁿr Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder UnvollstΣndigkeit eines Rechnungsabschlusses hat
der Kunde spΣtestens innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine
Einwendungen schriftlich geltend, genⁿgt die Absendung innerhalb der Monatsfrist. Das
Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank
bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach
Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, mu▀ dann aber beweisen,
da▀ zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschlu▀
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen
Kontonummer) darf die Bank bis zum nΣchsten Rechnungsabschlu▀ durch eine
Belastungsbuchung rⁿckgΣngig machen, soweit ihr ein Rⁿckzahlungsanspruch gegen den
Kunden zusteht; der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden,
da▀ er in H÷he der Gutschrift bereits verfⁿgt hat (Stornobuchung).
(2) Nach Rechnungsabschlu▀
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschlu▀ fest und steht
ihr ein Rⁿckzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in H÷he ihres Anspruchs sein
Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung
Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren
Rⁿckzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
▄ber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzⁿglich
unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rⁿckwirkend zu
dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgefⁿhrt wurde.
9. EinzugsauftrΣge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einl÷sung
gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einl÷sung, und zwar auch dann, wenn diese
Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag
ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel
Zinsscheine), und erteilt die Bank ⁿber den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem
Vorbehalt, da▀ die Bank den Betrag erhΣlt. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei
der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingel÷st oder erhΣlt die
Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift
rⁿckgΣngig. Dies geschieht unabhΣngig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschlu▀
erteilt wurde.
(2) Einl÷sung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingel÷st, wenn die Belastungsbuchung nicht spΣtestens am
zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rⁿckgΣngig gemacht wird. Barschecks sind
bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingel÷st. Schecks sind auch schon dann eingel÷st,
wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die
ⁿber die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingel÷st, wenn sie
nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle
zurⁿckgegeben werden.
10. Risiken bei FremdwΣhrungskonten und FremdwΣhrungsgeschΣften
(1) Auftragsausfⁿhrung bei FremdwΣhrungskonten
FremdwΣhrungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfⁿgungen
des Kunden in fremder WΣhrung bargeldlos abzuwickeln. Verfⁿgungen ⁿber Guthaben auf
FremdwΣhrungskonten (zum Beispiel durch ▄berweisungsauftrΣge zu Lasten des
FremdwΣhrungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der
WΣhrung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollstΣndig innerhalb des eigenen Hauses
ausfⁿhrt.
(2) Gutschriften bei FremdwΣhrungsgeschΣften mit dem Kunden
Schlie▀t die Bank mit dem Kunden ein GeschΣft (zum Beispiel ein DevisentermingeschΣft) ab,
aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder WΣhrung schuldet, wird sie ihre
FremdwΣhrungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser WΣhrung
erfⁿllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Vorⁿbergehende BeschrΣnkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausfⁿhrung einer Verfⁿgung zu Lasten eines
FremdwΣhrungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfⁿllung einer FremdwΣhrungsverbindlichkeit
(Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der WΣhrung, auf die
das FremdwΣhrungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter
Ma▀nahmen oder Ereignisse im Lande dieser WΣhrung nicht oder nur eingeschrΣnkt verfⁿgen
kann. In dem Umfang und solange diese Ma▀nahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank
auch nicht zu einer Erfⁿllung an einem anderen Ort au▀erhalb des Landes der WΣhrung, in
einer anderen WΣhrung (auch nicht in Deutscher Mark) oder durch Anschaffung von Bargeld
verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausfⁿhrung einer Verfⁿgung zu Lasten eines
FremdwΣhrungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollstΣndig im
eigenen Haus ausfⁿhren kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fΣllige gegenseitige
Forderungen in derselben WΣhrung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden
Regelungen unberⁿhrt.
m MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) ─nderungen von Name, Anschrift oder einer gegenⁿber der Bank erteilten
Vertretungsmacht
Zur ordnungsgemΣ▀en Abwicklung des GeschΣftsverkehrs ist es erforderlich, da▀ der Kunde
der Bank ─nderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erl÷schen oder die
─nderung einer gegenⁿber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer
Vollmacht) unverzⁿglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein ÷ffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister)
eingetragen ist und ihr Erl÷schen oder ihre ─nderung in dieses Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von AuftrΣgen
AuftrΣge jeder Art mⁿssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig
formulierte AuftrΣge k÷nnen Rⁿckfragen zur Folge haben, die zu Verz÷gerungen fⁿhren
k÷nnen. Vor allem hat der Kunde bei AuftrΣgen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel
bei ▄berweisungsauftrΣgen) auf die Richtigkeit und VollstΣndigkeit des Namens des
ZahlungsempfΣngers, der angegebenen Kontonummer und der angegebenen Bankleitzahl zu
achten. ─nderungen, BestΣtigungen oder Wiederholungen von AuftrΣgen mⁿssen als solche
gekennzeichnet sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedⁿrftigkeit der Ausfⁿhrung eines Auftrags
HΣlt der Kunde bei der Ausfⁿhrung eines Auftrags besondere Eile fⁿr n÷tig (zum Beispiel weil
ein ▄berweisungsbetrag dem EmpfΣnger zu einem bestimmten Termin gutgeschrieben sein
mu▀), hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmΣ▀ig erteilten AuftrΣgen mu▀
dies au▀erhalb des Formulars erfolgen.
(4) Prⁿfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszⁿge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und ErtrΣgnis-
aufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen ⁿber die Ausfⁿhrung von AuftrΣgen sowie
Informationen ⁿber erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und
VollstΣndigkeit unverzⁿglich zu ⁿberprⁿfen und etwaige Einwendungen unverzⁿglich zu
erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlⁿsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, mu▀ er die
Bank unverzⁿglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim
Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang
der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszⁿge nach der
Ausfⁿhrung von AuftrΣgen des Kunden oder ⁿber Zahlungen, die der Kunde erwartet).
m KOSTEN DER BANKDIENSTLEISTUNGEN
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im PrivatkundengeschΣft
Die H÷he der Zinsen und Entgelte fⁿr die im PrivatkundengeschΣft ⁿblichen Kredite und
Leistungen ergibt sich aus dem ╗Preisaushang ù RegelsΣtze im standardisierten
PrivatkundengeschΣft½ und ergΣnzend aus dem ╗Preisverzeichnis½. Wenn ein Kunde einen dort
aufgefⁿhrten Kredit oder eine dort aufgefⁿhrte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine
abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang
oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Fⁿr die darin nicht aufgefⁿhrten
Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutma▀lichem Interesse erbracht
werden und die, nach den UmstΣnden zu urteilen, nur gegen eine Vergⁿtung zu erwarten sind,
kann die Bank die H÷he der Entgelte nach billigem Ermessen (º 315 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches) bestimmen.
(2) Zinsen und Entgelte au▀erhalb des PrivatkundengeschΣfts
Au▀erhalb des PrivatkundengeschΣfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung
getroffen ist, die H÷he von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (º 315 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches).
(3) ─nderung von Zinsen und Entgelten
Die ─nderung der Zinsen bei Krediten mit einem verΣnderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der
jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt fⁿr Leistungen, die vom
Kunden im Rahmen der GeschΣftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen
werden (z. B. Konto- und Depotfⁿhrung) kann die Bank nach billigem Ermessen (º 315 des
Bⁿrgerlichen Gesetzbuches) Σndern.
(4) Kⁿndigungsrecht des Kunden bei ─nderung von Zinsen und Entgelten
Die Bank wird dem Kunden ─nderungen von Zinsen und Entgelten nach Absatz 3 mitteilen.
Bei einer Erh÷hung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene
GeschΣftsbeziehung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ─nderung mit sofortiger
Wirkung kⁿndigen. Kⁿndigt der Kunde, so werden die erh÷hten Zinsen und Entgelte fⁿr die
gekⁿndigte GeschΣftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine
angemessene Frist einrΣumen.
(5) Auslagen
Der Kunde trΣgt alle Auslagen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem
mutma▀lichen Interesse tΣtig wird (insbesondere fⁿr FerngesprΣche, Porti) oder wenn
Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere
Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
(6) Besonderheiten bei Verbraucherkrediten
Bei KreditvertrΣgen, die nach º 4 des Verbraucherkreditgesetzes der Schriftform bedⁿrfen,
richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben in der
Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht
angegebene Kosten werden nicht geschuldet (º 6 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes). Bei
▄berziehungskrediten nach º 5 des Verbraucherkreditgesetzes richtet sich der ma▀gebliche
Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die die Bank dem Kunden ⁿbermittelt.
m SICHERHEITEN F▄R DIE ANSPR▄CHE DER BANK GEGEN DEN KUNDEN
13. Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann fⁿr alle Ansprⁿche aus der bankmΣ▀igen GeschΣftsverbindung die Bestellung
bankmΣ▀iger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprⁿche bedingt sind
(zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer fⁿr den
Kunden ⁿbernommenen Bⁿrgschaft). Hat der Kunde gegenⁿber der Bank eine Haftung fⁿr
Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank ⁿbernommen (zum Beispiel als Bⁿrge), so
besteht fⁿr die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten, im
Hinblick auf die aus der Haftungsⁿbernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer FΣlligkeit.
(2) VerΣnderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprⁿchen gegen den Kunden zunΣchst ganz oder
teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten zu verlangen,
kann sie auch spΣter noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfⁿr ist jedoch, da▀
UmstΣnde eintreten oder bekannt werden, die eine erh÷hte Risikobewertung der Ansprⁿche
gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die
wirtschaftlichen VerhΣltnisse des Kunden nachteilig verΣndert haben oder sich zu verΣndern
drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmΣ▀ig verschlechtert haben oder zu
verschlechtern drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrⁿcklich vereinbart ist, da▀ der
Kunde keine oder ausschlie▀lich im einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei
Krediten, die unter das Verbraucherkreditgesetz fallen, besteht ein Anspruch auf die Bestellung
oder VerstΣrkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben
sind; wenn der Nettokreditbetrag 100.000 DM ⁿbersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung
oder VerstΣrkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschlie▀enden
Angaben ⁿber Sicherheiten enthΣlt.
(3) Fristsetzung fⁿr die Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten
Fⁿr die Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist
einrΣumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kⁿndigung nach Nr. 19
Absatz 2 dieser GeschΣftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner
Verpflichtung zur Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten nicht fristgerecht
nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung ⁿber das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darⁿber einig, da▀ die Bank ein Pfandrecht an den
Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inlΣndische GeschΣftsstelle im bankmΣ▀igen
GeschΣftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht
auch an den Ansprⁿchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmΣ▀igen
GeschΣftsverbindung zustehen oder kⁿnftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprⁿche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, kⁿnftigen und bedingten Ansprⁿche, die
der Bank mit ihren sΣmtlichen in- und auslΣndischen GeschΣftsstellen aus der bankmΣ▀igen
GeschΣftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenⁿber der Bank eine
Haftung fⁿr Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank ⁿbernommen (zum Beispiel als
Bⁿrge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsⁿbernahme folgende Schuld jedoch erst
ab ihrer FΣlligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Ma▀gabe in die Verfⁿgungsgewalt der Bank, da▀
sie nur fⁿr einen bestimmten Zweck verwendet werden dⁿrfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur
Einl÷sung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte.
Dasselbe gilt fⁿr die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und fⁿr die
Wertpapiere, die die Bank im Ausland fⁿr den Kunden verwahrt. Au▀erdem erstreckt sich das
Pfand-
recht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genu▀rechte/Genu▀scheine und
nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die
Herausgabe der zu diesen Papieren geh÷renden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
15. Sicherungsrechte an Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
(1) Sicherungsⁿbereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt
der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im
Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschrΣnktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel
dem Konto zurⁿck, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrundeliegenden
Forderungen auf die Bank ⁿber; ein Forderungsⁿbergang findet ferner statt, wenn andere
Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmΣnnische
Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Ma▀gabe eingereicht, da▀ ihr Gegenwert nur fⁿr
einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsⁿbereignung
und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprⁿche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprⁿche,
die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen
Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rⁿckbelastung nicht eingel÷ster
Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die
Bank eine Rⁿckⁿbertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie
ⁿbergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine
zu sichernden Ansprⁿche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn ⁿber den Gegenwert der
Papiere vor deren endgⁿltiger Bezahlung nicht verfⁿgen lΣ▀t.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder VerstΣrkung von Sicherheiten so lange
geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller
Ansprⁿche aus der bankmΣ▀igen GeschΣftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorⁿbergehend
ⁿbersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben,
und zwar in H÷he des die Deckungsgrenze ⁿbersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten
Sicherungsgebers, der fⁿr die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat,
Rⁿcksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, AuftrΣge des Kunden
ⁿber die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszufⁿhren (zum Beispiel Verkauf von
Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist fⁿr eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsma▀stab als der realisierbare Wert,
eine andere Deckungsgrenze oder eine andere Grenze fⁿr die Freigabe von Sicherheiten
vereinbart, so sind diese ma▀geblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Im Falle der Verwertung hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der
Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten
Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der fⁿr die Verbindlichkeiten des
Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rⁿcksicht nehmen.
(2) Erl÷sgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden ⁿber
den Erl÷s eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung fⁿr die Lieferung der als Sicherheit
dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
m K▄NDIGUNG
18. Kⁿndigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kⁿndigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte GeschΣftsverbindung oder einzelne GeschΣftsbeziehungen (zum
Beispiel den Scheckvertrag), fⁿr die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
Kⁿndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist kⁿndigen.
(2) Kⁿndigung aus wichtigem Grund
Ist fⁿr eine GeschΣftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kⁿndigungsregelung
vereinbart, kann eine fristlose Kⁿndigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfⁿr ein
wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter angemessener Berⁿcksichtigung der
berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lΣ▀t, die GeschΣftsbeziehung fortzusetzen.
19. Kⁿndigungsrechte der Bank
(1) Kⁿndigung unter Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist
Die Bank kann die gesamte GeschΣftsverbindung oder einzelne GeschΣftsbeziehungen, fⁿr die
weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kⁿndigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter
Einhaltung einer angemessenen Kⁿndigungsfrist kⁿndigen (zum Beispiel den Scheckvertrag,
der zur Nutzung der Scheckkarte und von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung
der Kⁿndigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rⁿcksicht
nehmen. Fⁿr die Kⁿndigung der Fⁿhrung von laufenden Konten und Depots betrΣgt die
Kⁿndigungsfrist mindestens einen Monat.
(2) Kⁿndigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, fⁿr die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
Kⁿndigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer
Kⁿndigungsfrist kⁿndigen. Die Bank wird bei der Ausⁿbung dieses Kⁿndigungsrechts auf die
berechtigten Belange des Kunden Rⁿcksicht nehmen.
(3) Kⁿndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist
Eine fristlose Kⁿndigung der gesamten GeschΣftsverbindung oder einzelner
GeschΣftsbeziehungen ist zulΣssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch
unter angemessener Berⁿcksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren
Fortsetzung unzumutbar werden lΣ▀t. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der
Kunde unrichtige Angaben ⁿber seine Verm÷genslage gemacht hat, die fⁿr die Entscheidung
der Bank ⁿber eine KreditgewΣhrung oder ⁿber andere mit Risiken fⁿr die Bank verbundene
GeschΣfte (zum Beispiel AushΣndigung der Scheckkarte) von erheblicher Bedeutung waren,
oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Verm÷genslage eintritt oder einzutreten
droht und dadurch die Erfⁿllung von Verbindlichkeiten gegenⁿber der Bank gefΣhrdet ist. Die
Bank darf auch fristlos kⁿndigen, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder
VerstΣrkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser GeschΣftsbedingungen oder
aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten
angemessenen Frist nachkommt.
(4) Kⁿndigung von Verbraucherkrediten bei Verzug
Soweit das Verbraucherkreditgesetz Sonderregelungen fⁿr die Kⁿndigung wegen Verzuges
mit der Rⁿckzahlung eines Verbraucherkredits vorsieht, kann die Bank nur nach Ma▀gabe
dieser Regelungen kⁿndigen.
(5) Abwicklung nach einer Kⁿndigung
Im Falle einer Kⁿndigung ohne Kⁿndigungsfrist wird die Bank dem Kunden fⁿr die
Abwicklung (insbesondere fⁿr die Rⁿckzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist
einrΣumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der
Kⁿndigung des Scheckvertrages die Rⁿckgabe der Scheckvordrucke).
m SCHUTZ DER EINLAGEN
20. Einlagensicherungsfonds
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. (im
folgenden Einlagensicherungsfonds genannt) angeschlossen. Soweit der
Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet,
gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender H÷he Zug um Zug auf den
Einlagensicherungsfonds ⁿber. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die
Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei
einer anderen Bank er÷ffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder
einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskⁿnfte zu
erteilen und Unterlagen zur Verfⁿgung zu stellen.