ndeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umst
nden. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angeh
rt, ohne R
cksicht darauf, ob es unabh
ngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschr
nkung seiner Souver
t unterworfen ist.
AAAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erkl
rung verletzen w
rde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
/AJeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und
ffentliches Verfahren vor einem unabh
ngigen und unparteiischen Gericht, das
ber seine Rechte und Verpflichtungen oder
ber irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
PB(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem
ffentlichen Verfahren, in dem alle f
r seine Verteidigung n
tigen Vorraussetzungen gew
hrleistet waren, gem
dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemenad kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verh
ngt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Table1
"Artikel
Titel:
Text:
chutz gegen derartige Eingriffe oder Anschl
<A(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen L
ndern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genie
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grunds
tze der Vereinten Nationen versto
en, nicht in Anspruch genommen werden.
A(1) Heiratsf
hige M
nner und Frauen haben ohne Beschr
nkungen durch Rasse, Staatsb
rgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schlie
en und eine Familie zu gr
nden. Sie haben bei der Eheschlie
ung, w
hrend der Ehe und bei der Aufl
sung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zuk
nftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die nat
rliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch die Gesellschaft und Staat.
nAJeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfa
t die Freiheit, seine Religion oder seine
berzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine
berzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der
ffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Aus
bung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten bekunden.
(B(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der
ffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch freie gew
hlte Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu
ffentlichen
mtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage f
r die Autorit
t der
ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu
durch periodische und unverf
lschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
~B(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn f
r gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnun, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen W
rde entsprechende Existenz sichret und die, wenn n
tig, durch andere soziale Schutzma
nahmen zu erg
nzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
JB(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschlie
lich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
rztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen F
rsorge, gew
hrleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidit
t, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umst
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterst
tzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genie
en den gleichen sozialen Schutz.
AJeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Ma
nahmen und internationale Zusammenarbeit unter Ber
cksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genu
der f
r seine W
rde und die freie Entwicklung seiner Pers
nlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
LC(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht mu
wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zug
nglich sein; die h
heren Studien sollen alen nach Ma
gabe ihrer F
higkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Pers
nlichkeit und die St
rkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verst
ndnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religi
sen Gruppen f
rdern und die T
tigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens beg
nstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
A(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der K
nste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moraischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder k
nstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
B(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegen
ber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Pers
nlichkeit m
glic ist.
(2) Jeder Mensch ist in Aus
bung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschr
nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlie
lich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtug der Rechte und Freiheiten der anderen zu gew
hrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der
ffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu gen
(3) Rechte und Freiheiten d
rfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grunds
tzen der Vereinten Nationen ausge
bt werden.
2AKeine Bestimmung der vorliegenden Erkl
rung darf so ausgelegt werden, da
sich daraus f
r einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine T
tigkeit auszu
ben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erkl
rung angef
hrten Rechte und Freiheiten abzielen.
Eheschlie
ung, Familie
Recht auf Eigentum
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willk
rlich seines Eigentums beraubt werden.
(Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit
'Meiungs
erungs-, Informationsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungs
erung; dieses Recht umfa
t die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuh
ngen und Informationen und Ideen mit allen Verst
ndigungsmitteln ohne R
cksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
&Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugeh
"Allgemeines und gleiches Wahlrecht
Recht auf soziale Sicherheit
Recht auf Arbeit, gleicher Lohn
Recht auf Erholung und Freizeit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vern
nftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.
Recht auf Wohlfahrt
Recht auf Bildung
Freiheit des Kulturlebens
,Angemessene Sozial- und Internationalordnung
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erkl
rung angef
hrten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden k
nnen.
Grundpflichten
Auslegungsregel
ANiemand darf willk
rlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschl
$Freiheit, Gleichheit, Br
derlichkeit
Alle Menschen sind frei und gleich an W
rde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Br
derlichkeit begegnen.
Verbot der Diskriminierung
Recht auf Leben und FreiheitJJeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
+Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels{Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Verbot der FoltervNiemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Anerkennung als RechtspersonDJeder Mensch hat
berall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Gleichheit vor dem Gesetz
Anspruch auf Rechtsschutz
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zust
ndigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
$Schutz vor Verhaftung und AusweisungZNiemand darf willk
rlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
%Anspruch auf faires Gerichtsverfahren
Unschuldsvermutung
Freiheitssph
re des einzelnen
'Freiz
gigkeit und Auswanderungsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiz
gigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschlie
lich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zur
ckzukehren.
'Allgemeine Erkl
rung der Menschenrechte
ndet am 10.12.1948 von den damals 56 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ohne Gegenstimme und bei acht Enthaltungen im Palais Chaillot in Paris.
Bei Fehlern und Korrekturen bitte Mail an heimo.hoch@siemens.at
10.12.1998
Asylrecht
Recht auf Staatsangeh
rigkeit
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf ine Staatsangeh
rigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangeh
rigkeit willk
rlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangeh
rigkeit zu wechseln.
Arial
Arial
Table1
ColA9
ColA10
ColB10
ColA11
ColB11
Index1
ColA9
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