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CD-ROM Magazin 1998 November (Power Rangers)
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1997-12-12
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6KB
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118 lines
GESETZLICHE ERBFOLGE,
EIN THEMA, DAS UNS ALLE
BETRIFFT
Mit diesem sensiblen Bereich mu▀ sich wohl jeder Bⁿrger frⁿher oder spΣter auseinandersetzen.
VersΣumen Sie daher nicht, sich rechtzeitig an den Notar Ihres Vertrauens zu wenden.
Denn nur so k÷nnen Sie sicher sein, sich selbst und Ihren Angeh÷rigen eine Reihe von unliebsamen
▄berraschungen zu ersparen. Zu ⁿberdenken sind Fragen wie:
> Haben Sie schon einmal eine letztwillige Anordnung errichtet?
> Wenn ja, entspricht diese noch tatsΣchlich ihrem Willen?
> Wie spart man durch ein Testament Erbschaftssteuer?
> Was ist der Pflichtteil?
> Weiche Sicherheit verschaffen Sie ihrem Ehepartner (LebensgefΣhrten)?
> Wissen Sie Bescheid Ober Erb- und Pflichtteilsansprⁿche ehelicher und unehelicher Kinder?
> Wie k÷nnen Anordnungen unwiderruflich gestaltet werden?
> Wann ist eine ietztwiiiige Anordnung goltig?
Ihr Notar berΣt Sie in allen Punkten umfassend und objektiv.
Zum Beispiel darⁿber, ob in Ihrer pers÷nlichen Situation die Abfassung einer
letztwilligen Anordnung ⁿberhaupt notwendig ist.
KEIN ERBVERTRAG
OHNE BERATUNG
DURCH DEN NOTAR
Der Erbvertrag erm÷glicht es Ehegatten oder bei Brautleuten, diesen unter der Bedingung der
nachfolgenden Eheschlie▀ung, Teile eines Nachlasses einander zu versprechen und dieses Versprechen
wechselseitig anzunehmen.
Im Unterschied zu einem Testament oder Kodizill kann der Erbvertrag einseitig nicht widerrufen werden.
Jedoch erlaubt das Gesetz, maximal drei Viertel seines Nachla▀verm÷gens dem ⁿberlebenden Eheteil
bindend zu versprechen. Das restliche Viertel kann testamentarisch zugewendet werden.
Der Abschlu▀ eines Erbvertrages ist notariatsaktpflichtig. Diese Formvorschrift sichert den
Vertragswilligen eine vorherige qualifizierte Beratung durch den Notar.
DAS TESTAMENT
Das Testament ist eine letztwillige Anordnung, in der eine Person zur GΣnze oder mehrere Personen
zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses als Erben eingesetzt werden.
Testamente k÷nnen mⁿndlich oder schriftlich errichtet werden.
Testamente sind frei widerruflich.
Ihr Notar beachtet die in Ihrem Fall notwendigen Formvorschriften.
DAS KODIZILL
Als solches bezeichnet man letztwillige Anordnungen, die sogenannte VermΣchtnisse enthalten.
In einem Kodizill werden nicht bestimmte Personen zu einer entsprechenden Quote des Nachlasses
als Erben eingesetzt, sondern wird diesen eine genau bezeichnete Sache, ein sogenanntes Legat
(VermΣchtnis), zugewendet.
Fⁿr ein Kodizill gelten dieselben Formvorschriften wie fⁿr ein Testament.
Bei der Abfassung empfiehlt es sich, den Rat Ihres Notars einzuholen.
Damit es keine Unklarheiten gibt, wer darⁿberhinaus Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger sein soll.
VERTR─GE
F▄R DEN TODESFALL
Schenkungs-, ▄bergabs- und KaufvertrΣge auf den Todesfall sind RechtsgeschΣfte zwischen dem
VerΣu▀erer zu dessen Lebzeiten einerseits und dem Beschenkten bzw. KΣufer andererseits.
Die Erfⁿllung erfolgt jedoch erst nach dem Tod des VerΣu▀erers, erst dann wird der Erwerber
Eigentⁿmer der vertragsgegenstΣndlichen Sache. Als Vertrag kann ein RechtsgeschΣft auf den Todesfall
einseitig nicht widerrufen werden. VertrΣge auf den Todesfall sind notariatsaktpflichtig.
Damit ist der Schutz vor ▄bereilung durch eine dem RechtsgeschΣft vorangehende Beratung gesichert.
Der VerΣu▀erer bzw. dessen Erben haften fⁿr die Erfⁿllung nach dem Tod.
Lassen Sie sich daher von Ihrem Notar auch ⁿber m÷gliche begleitende Ma▀nahmen zur Sicherung
er Erfⁿllung solcher RechtsgeschΣfte beraten.
DER PFLICHTTEIL UND DIE
PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN
Bestimmten nahen Angeh÷rigen steht eine Mindestquote vom Nachla▀ als Pflichtteil zu.
Sind Pflichtteilsberechtigte (Noterben) nicht ausreichend bedacht worden, so haben sie zur
Deckung ihres Pflichtteiles einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Quote betrΣgt bei
Ehegatten und Kindern die HΣlfte, bei allfΣllig pflichtteilsberechtigten Eltern ein Drittel des
gesetzlichen Erbrechtes. Bei Kindern besteht unter bestimmten Voraussetzungen die M÷glichkeit
der Herabsetzung des Pflichtteiles.
VorempfΣnge zu Lebzeiten sind in den Pflichtteil einzurechnen.
Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers.
DER VERZICHT
AUF ERB- UND PFLICHTTEIL
Im Einvernehmen mit Erben oder Noterbe k÷nnen deren Ansprⁿche schon zu Lebzeiten geregelt werden.
Weitere Ansprⁿche nach Ableben des Erblassers kann man durch VerzichtsvertrΣge ausschlie▀en.
Solche VerzichtsvertrΣge sind notariatsaktpflichtig!
Sie k÷nnen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen und sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden
erstrecken. Weiters kann der Verzicht auch lediglich auf bestimmt Verm÷gensteile beschrΣnkt werden.
Die M÷glichkeit, einem Verzichtenden durch spΣtere letztwillige Anordnungen doch noch etwas
zuzuwenden, kann vorbehalten bleiben.
FOLGENSCHWERE VERS─UMNISSE,
DIE NICHT SEIN M▄SSEN
Selbstverfasste letztwillige Anordnungen sind hΣufig unvollstΣndig und ungⁿltig!
Ein ausfⁿhrliches GesprΣch mit Ihrem Notar beseitigt Unklarheiten oder FormmΣngel in Ihrem
letzten Willen.
Dadurch vermeiden Sie Unklarheiten in der Auslegung Ihres letzten Willens und bewahren Ihre
Rechtsnachfolger vor ungewollte steuer- und gebⁿhrenrechtlichen Nachteile sowie vor
eventuellen kostspieligen Erbschaftsstreitigkeiten.
Die Verwahrung der Testamente und Kodizille durch Ihren Notar schⁿtzt einerseits vor Verlust
oder unbefugtem Zugriff und gewΣhrleistet andererseits die strengste Vertraulichkeit.
Die bei Ihrem Notar errichteten bzw. hinterlegten letztwilligen Anordnungen werden im
╓sterreichischen Zentralen Testamentregister eingetragen.
IHR NOTAR:
Dr. Werner SALENTINIG
Imbergstra▀e 25
5020 Salzburg
Tel.: 0662/887766