Magnetic Pages Article | 1994-12-14 | 19KB | 371 lines
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5 Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel
M Entscheidung Nr. 4637 (V) vom 25. Mai 1994, bekanntgemacht im Bundesanzeiger
Nr. 100 vom 31. Mai 1994
Aus dem Sachverhalt:J Das Computerspiel
wird von der us-amerikanischen Firma ID Software
ediert.N Dem eigentlichen, aus drei Leveln mit jeweils neun Spielszenarien bestehendenF Spiel (Vollversion), schickt die Verlegerin eine lediglich den erstenJ Spiellevel umfassende Shareware-Version voraus. Diese
Shareware-Version
A garantiert aufgrund ihres niedrigen Preises (Kopierkosten) einenM gr
glichen Verbreitungsgrad, fungiert daher als eine Art
Werbe-Trailer
r die erheblich kostenintensivere kommerzielle Vollversion (ca. 60.- bisL 80.- DM). In der Bundesrepublik Deutschland k
nnen beide Versionen
ber denN einschl
gigen Softwarefach- bzw. -versandhandel, in Spezialabteilungen gro
erI Kaufh
user und an Kiosken erworben werden. F
r den bundesweiten Vertrieb
O zeichnen unter anderem die Versandhandelsfirmen
Pearl Agency, Buggingen
, undH
CDV, Karlsruhe
, verantwortlich. Als Verteiler der
Shareware-Version
N spielen Mailboxen eine nicht unerhebliche Rolle.Das Spiel
kann nur vonM der Festplatte eine Personalcomputers (PC) gespielt werden. Zur InstallationK sind ca. 15MB erforderlich. Die Steuerung der Programmes erfolgt wahlweise7
ber das
Keyboard
oder das Eingabeinstrument
O Die Stadtjugend
mter Krefeld und Freiburg im Breisgau sowie das KreisjugendamtF Peine beantragen die Indizierung des Computerspiels
, da diesesL jugendgef
hrdend i.S.d
1 Abs. I Gjs sei. Die Gefahr einer sozialethischenM Desorientierung Heranwachsender f
hren die Antragsteller
bereinstimmend aufI das vom Programm einzig geforderte unreflektierte Vernichten menschlich-E bzw. Tierisch anmutender Gegner zur
ck. Dabei w
rden die gefordertenL Gewaltanwendungen nicht nur
beraus blutig inszeniert, sondern vielmehr alsM einzig zuverl
ssige
berlebensstratgie dargestellt, was einer VerherrlichungM von Gewalt gleichkomme.Die Stadtjugend
mter Krefeld und Freiburg im BreisgauL st
tzen ihre Indizierungsantr
ge auf die als Anlage beigef
gte kommerzielleM Vollversion, f
r die die us-amerikanische Firma ID Software urheberrechtlichH verantwortlich zeichnet. Der als Gutachter f
r das Kreisjugendamt PeineJ fungierende Diplom-P
dagoge Gerald J
rns schlie
t dar
berhinausgehend dieO frei kopierbare Shareware-Version in seine Betrachtung mit ein. Allen Antr
gen< waren zutreffende Wiedergaben des Spieleinhaltes beigef
gt.J Mit Durchsicht der vorgelegten Antragobjekte ergab sich eine vollst
ndigeG Inhaltsgleichheit der Shareware-Vollversion und der ersten Episode derG kommerziellen Vollversion. Die kommerzielle Vollversion gestaltet sich
im wesentlichen wie folgt:
O Inhalt und Aufbau der Spielszenarien werden durch eine d
rftige RahmenhandlungH motiviert. Ort des Geschehens ist der Mars samt seiner Monde Phobos und
Deimos.D Dort wurden zu milit
rischen Zwecken diverse ForschungslaboratorienO eingerichtet, deren Kontrolle der Bestatzung derselben nunmehr entglitten ist.I Vom Wahnsinn erfa
t gehen Forscher und Testpersonen zum blutigen AngriffG aufeinander
ber. Aufgabe des namenlosen Spielersubstituts ist es nun,H die Situation zu kl
ren.Mit Starten des eigentlichen Programmes gilt es5 zun
chst, ein umfangreiches Optionsmen
zu beachten.I Diese umfa
t eine Spielanleitung (Erl
uterung der Funktionstasten usw.),H die M
glichkeit, den aktuellen Spielstand zu jedem beliebigen ZeitpunktK abzuspeichern bzw. Abgespeicherte
Spielst
zu laden; weiterhin k
nnenI die Bildschirmgr
e, die Sensibilit
t der Maus, Sound und Musik variiert
werden.
F Im Falle einer Erstkonfrontation erfolgt der Einstieg
ber die OptionN
New Game
. Insgesamt drei Episoden werden dem Nutzer wahlweise zur Verf
gung= gestellt. Es sind dies:
Knee deep in the dead
(Episode I);?
The Shores of Hell
(Episode II) und
Inferno
(Episode III).K Ist die Wahl getroffen, hat man die eigene, potentielle Leistungsf
higkeitO zu taxieren, die sich in vier Schwierigkeitsstufen - von
I'm to young to die
H bis hin zu
Ultra-Violence
- niederschl
gt.Episode 1 besteht, wie alleO folgenden, aus insgesamt acht Einzelleveln. Von der eigenen Spielfigur ist nurK die Hand zu sehen, in der sie ihre Waffe tr
gt. Der Spieler wird mit einemN un
berschaubaren Gewirr aus G
ngen, R
umen, Treppenh
usern etc. Konfrontiert.E Die W
nde sind mit archaisch anmutenden Bildern und Texturen belegt.= Auf dem Boden befinden sich in regelm
igen Abst
nden gr
ne,L lebensbeeintr
chtigende
Giftpf
. Die Aufgabe des Spielers besteht nunH darin, das Labyrinth zu entwirren und den Ausgang (Aufzug) zum n
chstenN Spiellevel zu finden. Die Steuerung erfolgt per Tastatur. Der BewegungsradiusK betr
gt 360 Grad, so da
sich aus subjektiver Perspektive dreidimensionaleL Szenarien bieten. Das zu beschreitende Terrain wird von bewaffneten M
nnern@ und Feuerb
llle schleudernden, affen
hnlichen Monstern besetzt.F Die sofortige Bet
tigung der eigenen Waffe Ist unumg
nglich, da sonst; umgekehrt der Erschie
ungstod bzw. Ein Zerfleischen droht.
L Die T
tungsszenarien werden sehr realistisch und
beraus blutig inszeniert:C Das jeweilige Opfer verwandelt sich in blutig auseinanderstrebendeI Fleischfetzen. Auf der Tonspur werden Ger
usche des Einwirkens der WaffeJ sowie Todesschreis simuliert. Wird der Spieler selbst bzw. Sein SubstitutN verletzt, so wird dieses anhand einer Men
-Liste des unteren Bildschirmrandes
demonstriert.
J Die prozentual dargestellte
Gesundheit
nimmt rapide ab; an einem in derM Mitte der Leiste befindlichen, animierten Gesicht werden Spuren des blutigenL Zerfalls deutlich.Die Men
-Leiste gew
hrt im
brigen Aufschlu
ber die ArtM der zur Verf
gung stehenden Waffen, samt dazugeh
riger Munition. Sofern eineI Panzerung erworben oder
Keycards
aufgesammelt wurden, wird dieses hier
angezeigt.
O Hat der Spieler den Ausgang des ersten Spiellevels erreicht, wird er mit einerL Leistungsbilanz konfrontiert. Prozentual abgebildet werden die
Kill-Rate
,H die Quote aufgesammelter Gegenst
nde und entdeckter
Secrets
sowie dieN ben
tigte Zeit im Vergleich zu einer vorgegebenen Idealzeit. Alsdann wechselt9 das Programm unmittelbar in den zweiten Spiellevel
N Die nachfolgenden Spiellevel unterscheiden sich von dem ersten aufgrund einerI ver
nderten Gestaltung der architektonischen Gegenst
nde des Labyrinths.G Weiterhin werden die bis dato aufgetretenen Gegenspieler durch weitere erg
nzt.H So trifft der Nutzer beispielsweise im dritten Level der ersten EpisodeC (Toxin Refinery) auf eine Art mutiertes Riesenschwein, das ihn mitE
berdimensionalen Hauern zu zerfleischen droht. Mit fortschreitendem
SpiellevelK und zunehmender Gegnerzahl geht die Aufstockung des eigenen WaffenarsenalsG einher. So k
nnen nach und nach eine Schrotflinte, eine
Getling
, einJ Raketenwerfer, eine Plasmakanone, eine BF 9000, ein Schlagring sowie eineO Kettens
ge aufgesammelt und in Betrieb genommen werden. Als zus
tzliche WaffenN stehen in zahlreichen R
umen
sser bereit. Diese k
nnen durch Dauerbeschu
I in effektive Sprengk
rper verwandelt werden: Umstehende Gegner werden zu
lebendigen Fackeln.H Inzwischen legen nicht nur die Tatsache der massiven Bedrohung, sondernL zus
tzliche im Spielverlauf gewonnen Erfahrungen die Liquidation s
mtlicherH Gegner nahe: Befanden diese sich im Besitz von
Kampfinstrumenten
oderI Munition, geht mit der Liquidation die Aufr
stung des eigenen Kampf- und# damit
berlebenspotentials einher.
H Die Art des zu erledigenden Spielauftrages erf
hrt w
hrend des gesamtenN Spielverlaufes keine Ver
nderungen. Es geht stets darum, sich der permanenten; Angriffe menschlicher Uniformtr
ger bzw. Varientenreicher,N tier
hnlicher Monster durch reaktionsschnelles, automatisiertes Bet
tigen derL eigenen Waffe zu erwehren. Das Aufsammeln diverser leistungssteigender bzw.D Schutzgew
hrender Utensilien tritt demgegen
ber in den Hintergrund.
F Der Bundespr
fstelle f
r jugendgef
hrdende Schriften haben sowohl dieE Shareware-Version, als auch die kommerzielle Vollversion zur Pr
vorgelegen.O Die Verfahrenbeteiligten wurden wurden form- und fristgerecht
ber die AbsichtO der Bundespr
fstelle unterrichtet, da
ber die Indizierungsantr
ge betreffendD das Computerspiel
im vereinfachten Verfahren gem
15a GjS
entschieden werden soll.I Die Allgemeine Vermittlungsgesellschaft mbH Pearl Agency r
gt, vertretenF durch den bevollm
chtigten Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth, dieM verletzung von Formvorschriften, an die das GjS den Gang eines vereinfachtenD Verfahrens binde. Dar
berhinauds dei seine Mannschaft nur in soweitE Norm-Adressatin i.S.d. 12 GjS, als da
sie die Vervielf
ltigung der
Shareware- Version herstelle.K Bez
glich der Vollversion k
nne eine Indizierung nicht zu Lasten der FirmaM Pearl Agency gehen, da diese einzig das nicht streitgegenst
ndliche HandbuchO zur Vollversion, nicht aber die Vollversion selber verlege und vervielf
ltige.K Ein reiner H
ndler n
mlich k
nne nicht Normaddressat i.S.d.
12 GjS sein.
K Weiterhin sei in keinem der Indizierungsantr
ge der IndizierungsgegenstandF eindeutig definiert, was einem Versto
gegen das
Bestimmtheitsgebot
gleichkomme.J Das Erfordernis einer genauen Bestimmung der zur Indizierung vorgesehenenE Version ergebe sich allein aufgrund der Tatsache, da
Shareware- undH Vollversion keineswegs inhaltsgleich seien. Da der Bundespr
fstelle dieE Antragsobjekte in Form von Raubkopien
bersandt worden seien, m
tenJ wesentliche Ver
nderungen durch den
Raubkopierer
cksichtigt werden.J Eine vollst
ndige Identit
t mit der Ursprungs- bzw. Originalversion k
keinesfalls angenommen werden.K Zum Inhalt des Computerspiels f
hrt der Verfahrensbeteiligte aus, zwar seiM
in der Tat teilweise recht blutig inszeniert, dieses gelte jedoch f
rH eine Reihe von Computerspielen, gegen deren Verbreitung aber mit keinem. Indizierungsantrag eingeschritten worden sei.F Auch habe das Programm aufgrund des Science-Fiction-Charakters seinerM Szenarien keinerlei Realit
tsbezug. Sein Wirkungspotential sei daher mit dem
eines M
rchens vergleichbar.
I Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf denM Inhalt der Pr
fakte, das Gutachten des P
dagogen Gerald J
rns, sowie den derA als Antragsobjekt vorliegenden Computerdisketten Bezug genommen.
K Den Mitgliedern des 3-er Gremiums wurde sowohl die
Shareware-Version
alsE auch die mit dem Copyright der Herstellerfirma ID Software versehene( Vollversion in ihrer G
nze vorgespielt.O Dabei erfolgte die Steuerung der Programme im steten Wechsel unter BeteiligungO aller Mitglieder des Pr
fgremiums. Die Entscheidungsbegr
ndung in vorliegenderN Fassung spiegelt den einstimmigen Konsens des Gremiums. Die Pr
fer haben sichC einer zutreffenden Wiedergabe des Diskussionsverlaufes versichert.
Aus den Gr
nden:I Sowohl die Shareware-Version als auch die Vollversion des ComputerspielsM
waren antragsgem
zu indizieren. F
r beide zeichnet urheberrechtlich4 die amerikanische Firma ID Software verantwortlich.H Die von Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth ge
erten Zweifel an derO inhaltlichen
bereinstimmung von Shareware- und Vollversion des ComputerspielsD
konnten durch die detaillierte dreier unabh
ngig voneinanderC eingereichter Raubkopien der Vollversion sowie der Raubkopie einer% Shareware-Version ausger
umt werden.L So erwies sich der Inhalt der Shareware-Version als l
ckenlos identisch mitB dem ersten Level der Vollversion, weiterhin lie
die vollst
ndigeD
bereinstimmung der zur Pr
fung vorgelegten
Vollversionen
auf den: Raubkopierer zur
ckzuf
hrende Ver
nderungen ausschlie
L Die Spielbarkeit in Netzwerken und dadurch bedingte Ver
nderungen waren f
rF den hier zu
berpr
fenden Fall der
offenbaren Jugendgef
hrdung
ohneM Bedeutung. Sowohl der unbefangene Betrachter als auch der jugendliche NutzerF sind zun
chst auf den Einzelspielmodus der Shareware-Version bzw. DerB kommerziellen Vollversion angewiesen (vgl. Auch Gutachten J
rns).
H Die verfahrensgegenst
ndlichen Versionen des Computerspiels
sindM offenbar geeignet ( 15a Abs. I GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zuF desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal
sittlich zu gef
hrden
in; 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach st
ndiger Spruchpraxis sowie nach3 h
chstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
M Ihr wesentlicher Inhalt ist die bedenkenlose, realistisch inszenierte T
tungK unter anderem Gegnern in Menschengestalt, was f
r jeden Zuschauer klar undJ zweifelsfrei erkennbar ist. Damit erf
llen die verfahrensgegenst
ndlichenJ Objekte die Voraussetzung, die eine Behandlung im vereinfachten Verfahren
rechtfertigen.L Die sozialetische Desorientierung r
hrt hier aus der Ein
bung des gezieltenN T
tens. Die programmimmanente Logik bindet den Spieler an ein automatisiertes? Befehls- und Gehorsamsverh
ltnis, dessen wesentlicher Kern dasM reaktionsschnelle, bedenkenlose T
ten menschen- bzw. tier
hnlicher Gegen
berG ausmacht. M
glichkeiten des Ausweichens oder
hnlicher non-aggressiver# Konfliktl
sungen existieren nicht.O So ist ein Zugewinn lebenserhaltender bzw. spielverl
ngernder Waffen sowie derK dazugeh
rigen Munition
ber weite Strecken an das Ausschalten gegnerischer
Figuren gebunden.J Ein erfolgreiches Durchspielen des Programmes wird somit einzig durch dieK Liquidation zahlloser Gegner gew
hrleistet, wobei die Akte der LiquidationG gleichzeitig auf mannigfaltige Art und Weise positiv verst
rkt werden.H So z.B. durch die aufwendige Darstellung blutig zerfetzter gegnerischer
rper.
G Die T
tungsakte und ihre Folgen werden weitgehend realistisch in Szene gesetzt.M So ist die Art der zu Liquidation bestimmten Waffen bzw. Der der ausgel
stenI Munition einwandfrei identifizierbar. Der Tod des Gegner wird auf extremJ blutige Art und Weise und dargestellt durch eine entsprechende akustischeG Untermalung (Ger
usche der einwirkenden Waffe/Todesschreie) zus
tzlichF verdeutlicht. Die Parallelen zum M
rchen, wie sie der bevollm
chtigteF Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth behauptet, sind nicht sichtbar.H W
hrend das M
rchen grausame Geschehnisse bestenfalls erw
hnt, auf eineG Darstellung derselben aber vollst
ndig verzichtet, setzt in
mitL seiner spekulativen, effektheischenden Aufbereitung blutiger GemetzelszenenL im wesentlichen auf ein beim potentiellen Nutzer vermutetes voyeuristischesK bzw. sadistisches Interesse. Da
das Geschehen im Weltraum angesiedelt istJ und damit
Science-Fiction-Charakter
hat, tritt w
hrend des eigentlichen# Spielverlaufes in den Hintergrund.
L Wird schon in der Rahmenhandlung nicht deutlich, wodurch und wozu m
nnlicheJ Testpersonen und Forscher mutiert sind, so l
t die visuelle Aufbereitung6 diese unterstellten Mutationen vollst
ndig vergessen:F Dem Spieler treten einzig Menschen mit soldatischem
eren entgegen.H Da sich der Spieler im stetigen Kampf um das eigene
berleben befindet,@ wird er gef
ig intensiv in das Spielgeschehen einbezogen.C Die Art der Steuerung verlangt stetige Konzentration, schnelle undD zuverl
ssige Reizaufnahme, sowie mittelm
ig bis hohe Leistungen im
Bereich der Feinmotorik.N Eine kritische, kognitive Bewertung des aggressiven Spiel-Inhaltes/-KontextesL ist dem Spieler aufgrund einer derart hohen psycho-physischen BeanspruchungK nicht m
glich. Das T
ten wird, der hohen Leistungsmotivation insbesondererI m