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Wie Sie Werbe-Mails aussperren
Rechtslage: Die Gerichte verbieten unverlangte Werbe-E-Mails
So sieht es das Gesetz: Wer nicht ausdrücklich einen Newsletter oder sonstige Produktionformationen per E-Mail verlangt hat, der hat ein Recht darauf, sich gegen derartige Post zu wehren.
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Nach der derzeitigen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist es verboten, jemanden Werbe-E-Mails zuzusenden, wenn der Empfänger nicht darum gebeten oder in sonstiger Weise ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten.
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![](/file/23457/chip_02_2004.iso/images/spacing.gif) Spammen verboten: Wer keine Werbemails empfangen will, hat das Gesetz auf seiner Seite.
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Nur weil Sie einmal bei einem Hersteller nach Support gefragt, sich freiwillig in ein öffentliches E-Mail-Verzeichnis eingetragen oder eine Software registriert haben, sind Sie noch lange nicht verpflichtet, E-Mail-Werbung zu dulden. Auch eine quasi-automatische Generierung der Einwilligung durch allgemeine Geschäfts-bedingungen oder automatisch angekreuzte Check-Boxen auf Web-Seiten reichen nicht aus, um eine Einwilligung zu belegen.
Die Unterlassungs- und Schadensersatz-Ansprüche der Betroffenen stützen sich meist auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, ºº 823, 1004) und das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG, º1). Dabei argumentiert man bei Privatleuten meist mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Sind die Empfänger von Spam-Mails im weitesten Sinne Gewerbetreibende, spricht man rechtlich von einem Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb". Nicht unmittelbar betroffene Wettbewerber des Spammers können sich auf eine Verletzung von º 1 UWG berufen.
Die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation der Europäischen Union vom 12. Juli 2002 verlangt eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers von Werbe-E-Mails ("Opt-in"-Modell). Diese Richtlinie muss bis 31. Oktober 2003 in deutsches Recht umgesetzt werden.
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