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Grundsätzlich können Sie vom Versender von Spam-Mails auch Schadensersatz verlangen, lediglich die Höhe des Betrages ist umstritten. Dabei kommt es vor allem auf die Schwere der Beeinträchtigung an und darauf, ob Sie in Ihrer geschäftlichen oder privaten Sphäre kontaktiert wurden.
Die Rechtsprechung ist in puncto Schadensersatz für E-Mail-Werbung uneinheitlich; in Sachen Fax-Werbung dagegen wurde bereits Schadensersatz zugesprochen (Amtsgericht Frankfurt/ M., Aktenzeichen: 32 C 2106/72). Dabei erhielt der Kläger 290 Mark für den Zeitaufwand und die Kosten für Telefon, Internet, Porto und dergleichen, die ihm für das Ermitteln des Absenders und das Geltendmachen seiner Ansprüche entstanden sind.
Als Schaden kommen neben den Telefonkosten für Abruf und Lesen der E-Mails auch die Belastung der Ressourcen des Klägers und die Nachforschungskosten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen in Frage.
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