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Marmelade

Definition: Süßer Brotaufstrich. Darf laut Konfitüren-Verordnung aus grob zerkleinerten, eingefrorenen Früchten (Pulpe), Mark oder Saft hergestellt sein. An Früchten sind nur Zitrusfrüchte - Orangen, Zitronen und Grapefruits - zugelassen. Der Zitrusfrucht-Anteil muß 20 g auf 100 g Marmelade erreichen. Der Gesamtzuckergehalt beträgt mindestens 60 Prozent.

Konventionelle Produkte: Früchte aus konventionellem Obstanbau. Damit die Fruchtkonzentrate über das ganze Jahr zur Verfügung stehen, werden sie in einer schwefeligen Säure oder mit Konservierungsstoffen haltbar gemacht. Liegt der Schwefeldioxydgehalt im Endprodukt über 30 mg/kg, muß der chemische Stoff deklariert werden. Gesetzlich erlaubt sind bestimmte Konservierungsmittel, Säuerungsmittel, Geliermittel, E 300 (L-Ascorbinsäure) sowie Speiseöle und -fette zur Verhinderung einer Schaumbildung.

Biologische Produkte: Bisher gibt es wenig Marmeladen im Naturkostangebot. Das liegt an den gesetzlichen Bestimmungen. Die veralteten Definitionen enthalten keine Angaben über alternative Süßungsmittel wie zum Beispiel Honig. Deshalb passen die Fruchterzeugnisse der Naturkosthersteller in keine der vorgegebenen Schubladen. Sie kommen als Fruchtaufstriche in den Handel.
Marmeladen im Naturkosthandel sind erst seit der Herstellung von Industriezucker aus kbA-Zuckerrüben möglich geworden. Die Hersteller verwenden dafür Obst aus kontrolliert-biologischem Anbau, das entweder frisch oder tiefgekühlt verarbeitet wird. Diese Marmeladen enthalten keine Farb- und Konservierungsstoffe.

Tip: Die Fruchtaufstriche der Naturkosthersteller enthalten meist viel mehr Früchte, als der Gesetzgeber für Marmeladen vorschreibt.


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